Volltext: Fürst und Volk

D 
„A 
Ernennung von Richtern 
Die Ernennung von Richtern steht 
dem Landesfürsten aufgrund der Vor- 
schläge des Landtages zu, und zwar deı 
Landrichter, der Richter des Obergerich: 
tes und des Obersten Gerichtshofes 
{Art.102) und des Vorsitzenden der Ver 
waltungsbeschwerdeinstanz (Art. 97). 
Ferner unterliegt die Wahl des Präsiden: 
ten des Staatsgerichtshofes der landes- 
fürstlichen Bestätigung (Art. 105). 
Die Organisation der Gerichte ist im 
Gerichtsorganisationsgesetz geregelt. 
Wie die Ernennung der Regierungsmit- 
glieder liegt auch die Ernennung der 
Richter nicht im freien Ermessen des 
Fürsten, sondern er ist an den Vorschlag 
des Landtages gebunden, der sein Vor- 
schlagsrecht in Form der geheimen Wahl 
mit absolutem Mehr ausübt. 
WAHLURKUNDE 
{ERR 
SR. (VO BECK 
TRIESEN 
WURDE VOM LANDTAG AM 13./14. DEZEMBER 19897 
\UFGRUND VON ARTIKEL 4 DES GESETZES ÜBER DES 
STAATSGERICHTSHOF VOM 5. NOVEMBER 1925 ZUM 
PRÄSIDENTEN 
DES STAATSGERICHTSHOFES 
FÜR EINE FÜNFJÄHRIGE AMTSDAUER GEWÄHLT 
SEINE DURCHLAUCHT FÜRST HANS-ADAM IL 
VON UND ZU LIECHTENSTEIN 
HAT DIE WAHL AM 3. JANUAR 1990 BESTÄTIGT 
JADUZ, DEN 29. JANUAR 1990 
FÜRSTLICHER REGIERUNGSCHEF
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.