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Ernennung von Richtern
Die Ernennung von Richtern steht
dem Landesfürsten aufgrund der Vor-
schläge des Landtages zu, und zwar deı
Landrichter, der Richter des Obergerich:
tes und des Obersten Gerichtshofes
{Art.102) und des Vorsitzenden der Ver
waltungsbeschwerdeinstanz (Art. 97).
Ferner unterliegt die Wahl des Präsiden:
ten des Staatsgerichtshofes der landes-
fürstlichen Bestätigung (Art. 105).
Die Organisation der Gerichte ist im
Gerichtsorganisationsgesetz geregelt.
Wie die Ernennung der Regierungsmit-
glieder liegt auch die Ernennung der
Richter nicht im freien Ermessen des
Fürsten, sondern er ist an den Vorschlag
des Landtages gebunden, der sein Vor-
schlagsrecht in Form der geheimen Wahl
mit absolutem Mehr ausübt.
WAHLURKUNDE
{ERR
SR. (VO BECK
TRIESEN
WURDE VOM LANDTAG AM 13./14. DEZEMBER 19897
\UFGRUND VON ARTIKEL 4 DES GESETZES ÜBER DES
STAATSGERICHTSHOF VOM 5. NOVEMBER 1925 ZUM
PRÄSIDENTEN
DES STAATSGERICHTSHOFES
FÜR EINE FÜNFJÄHRIGE AMTSDAUER GEWÄHLT
SEINE DURCHLAUCHT FÜRST HANS-ADAM IL
VON UND ZU LIECHTENSTEIN
HAT DIE WAHL AM 3. JANUAR 1990 BESTÄTIGT
JADUZ, DEN 29. JANUAR 1990
FÜRSTLICHER REGIERUNGSCHEF