Volltext: Fürst und Volk

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m Fürstentum Liechtenstem., 
Ernennung der Regierung 
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DEKRET 
{m Einvernehmen mit dem Landtag 
und auf dessen Vorschlag 
arnenne Ich in Stellvertretung Seiner Durchlaucht 
des Landesfürsten 
zemASS Artikel 79 der Verfassung vom 5- Oktober 1921 
HERRN HANS BRUNHART, BALZERS 
für eine Amtsdauer von vier Jahren. zum 
REGIERUNGSCHEF 
DES 
AU RSTENTUMS LIECHTENSTEIN 
Eine der wichtigsten Aufgaben des Lan- 
desfürsten besteht in der Ernennung der 
Kollegialregierung. Allerdings kann 
der Fürst seit 1921 die Regierung nicht 
mehr nach seinem Ermessen aussuchen 
und zusammenstellen. Er ernennt sie 
einvernehmlich mit dem Landtag auf 
dessen Vorschlag (Art. 79). Der Fürst 
muss also den Personalvorschlag des 
Landtages abwarten. Er ist aber — anders 
als etwa der Präsident der Bundesrepu- 
alik Deutschland, der den gewählten 
Bundeskanzler ernennen muss - nicht 
verpflichtet, dem Vorschlag ganz oder 
teilweise zu folgen. Er kann die Ernen- 
nung eines Regierungschefs oder auch 
einzelner Regierungsräte, die Ihm nicht 
genehm sind, ablehnen und sich neue 
Vorschläge machen lassen (was bisher 
allerdings noch nie geschehen ist). 
Die liechtensteinische Regierung 
Jenötigt also für Ihre Ernennung das 
Vertrauen des Fürsten in gleicher 
Weise wie die Wahl durch den Landtag 
ochloss Vaduz, am 5, Juni 1989
	        

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