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Das Vertagungsrecht steht dem Fürsten
zu, allerdings nur auf drei Monate. Nach
Ablauf dieser längst möglichen Frist hat
der Fürst die Pflicht, den Landtag inner:
1alb eines Monates wieder einzube-
‘ufen. Diese Vertagung kann aus erheb-
ichen Gründen stattfinden (Art. 48), die
der Versammlung mitzuteilen sind.
Ib ein Grund erheblich ist oder nicht,
antscheidet der Fürst.
Von grosser Wichtigkeit ist auch das
Recht des Fürsten, unseren Landtag
aufzulösen, wenn die Landtagsarbeit
blockiert ist, weil Abgeordnete nicht
erscheinen. Das Auflösungsrecht ist
ainerseits in die Hand des Fürsten,
anderseits in die Hand des Volkes gelegt
Jber begründetes, schriftliches Verlan-
gen können 1500 wahlberechtigte Lan
desbürger oder vier Gemeinden durch
Gemeindeversammlungsbeschlüsse
eine Volksabstimmung über die Auf-
Ösung des Landtages verlangen. Nach
‚eder Auflösung muss binnen sechs
Wochen eine Wahl stattfinden, der neu
gewählte Landtag ist dann innerhalb
von 14 Tagen einzuberufen (Art. 50).
Die Schliessung und Auflösung kann nur
vor versammeltem Landtage ausge-
sprochen werden. Eine Auflösung auf
schriftlichem Wege bei nicht tagendem
Parlament ist bei uns verfassungs-
mässig unzulässig.
HR
AJDUZ
Schloss Vaduz, 20, Januar 1989 es
Sehr geehrter Herr Regierungschef
Da der Landtag nicht mehr beschlussfähig ist, bevoll-
mächtige ich Sie hiermit unter Berufung auf Artikel 55 der
Verfassung, den Landtag gemäss Artikel 48 der Verfassunsf
mn seiner Sitzung vom 23, Januar 1989 in meinem Namer
zufzulöäsen
In Stellvertreiung
lies Landesfürsten
UL Hans-Adan
derrn Regierungschef
Hans Brunhart
Regierung des Fürstentums Liechtenstei-
Regierungsgebäude
1490 Vaduz
n Stellvertretung des Landesfürsten bevollmäch
tigte Erbprinz Hans-Adam den Regierungschef,
den Landtag wegen Beschlussunfähigkeit aufzu
Ösen.
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