Volltext: Fürst und Volk

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urstentum Liechtens 
Die Thronreden zur 
Eröffnung der alljähr- 
lichen Sitzungsperiode 
des Landtages ent- 
halten Grundsätze und 
Hinweise sowohl zur 
Tagespolitik wie auch 
zur Zukunftsgestaltung 
unseres Landes. 
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Einberufung, Schliessung, 
Vertagung und Auflösung des 
Landtages 
In Ermangelung eines Selbstversamm- 
lungsrechtes hat der Landesfürst das 
Recht, den Landtag einzuberufen, 
zu schliessen und aus erheblichen 
Gründen, die der Versammlung jedes- 
mal mitzuteilen sind, auf drei Monate 
zu vertagen oder ihn aufzulösen 
Zine Vertagung, Schliessung oder Auf- 
lösung kann nur vor dem versammelten 
_andtage ausgesprochen werden 
(Art.48). Der Landesfürst bzw. sein 
Stellvertreter eröffnet im Frühjahr je- 
weils mit einer Thronrede die Sitzungs- 
periode des Landtages. 
Der Landtag wird vom Fürsten in eige- 
ner Person oder durch einen Bevoll- 
mächtigten geschlossen (z.B. Regie- 
-ungschef) (Art. 55). 
Da unser Landtag kein Selbstversamm- 
'ungsrecht hat, ist es der Fürst, der ihn 
einberuft und dadurch die Grundlage zur 
3esetzgebungstätigkeit des Staates 
schafft. Doch es liegt nicht in seinem 
Freien Ermessen, den Landtag einzu- 
serufen, wenn er will, sondern die Ver- 
‘assung verpflichtet ihn, zu Anfang 
jeden Jahres den Landtag einzuberufer 
(Art.49). Auch dem Volk steht das Ein- 
vgerufungsrecht zu. Uber begründetes, 
schriftliches Verlangen von wenigstens 
1000 wahlberechtigten Landesbürgern 
oder über Gemeindeversammlungs- 
beschluss von mindestens drei Gemein- 
den ist der Landtag einzuberufen. 
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