Am 10. August 1990 verordnete der
Landesfürst Wirtschaftsmassnahmen
gegenüber Irak und Kuwait und gleich-
zeitig den Schutz von Vermögenswerten
Kuwalts im Fürstentum Liechtenstein.
Diese Verordnung wurde in Anbetracht
der gewaltsamen und völkerrechtswid-
rigen Besetzung Kuwalts durch den Irak
erlassen. Der Landesfürst wollte damit
einen Beitrag leisten, um der Besetzung
Kuwaits durch den Irak ein Ende zu
bereiten und die Souveränität Kuwaits
wiederherzustellen. Der Fürst war eben
falls entschlossen, der Resolution 661
des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen vom 6. August 1990 auch im
Fürstentum Liechtenstein nachzu-
kommen.
Auftrage des Fürsten durch verpflichtete
Richter ausgeübt (Art. 99). Alle Urteile
werden im Namen des Fürsten erlassen
Unsere Verfassung erklärt die Richter
.nnerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer
Wirksamkeit und im gerichtlichen Ver-
*ahren als unabhängig, also eine strenge
Betonung des Grundsatzes der völligen
Trennung von Justiz und Verwaltung.
al
„A
Recht der Begnadigung,
der Milderung und Umwandlung,
Abolitionsrecht
Zu den Kompetenzen des Landesfürsten
gehören ferner die Ausübung des
Begnadigungsrechtes sowie die
Rechte der Milderung und Umwand-
!ung rechtskräftig zuerkannter Strafen
und der Abolition, d.h. der Nieder-
schlagung eingeleiteter Untersuchun-
gen (Art. 12). Soweit es sich um ein
wegen seiner Amtshandlung verurteiltes
Regierungsmitglied handelt, wird der
Fürst das Recht der Begnadigung oder
Strafmilderung nur auf Antrag des
Landtages ausüben (Art. 12 Abs.2).
Die gesamte Gerichtsbarkeit wird Im