Volltext: Fürst und Volk

Am 10. August 1990 verordnete der 
Landesfürst Wirtschaftsmassnahmen 
gegenüber Irak und Kuwait und gleich- 
zeitig den Schutz von Vermögenswerten 
Kuwalts im Fürstentum Liechtenstein. 
Diese Verordnung wurde in Anbetracht 
der gewaltsamen und völkerrechtswid- 
rigen Besetzung Kuwalts durch den Irak 
erlassen. Der Landesfürst wollte damit 
einen Beitrag leisten, um der Besetzung 
Kuwaits durch den Irak ein Ende zu 
bereiten und die Souveränität Kuwaits 
wiederherzustellen. Der Fürst war eben 
falls entschlossen, der Resolution 661 
des Sicherheitsrates der Vereinten 
Nationen vom 6. August 1990 auch im 
Fürstentum Liechtenstein nachzu- 
kommen. 
Auftrage des Fürsten durch verpflichtete 
Richter ausgeübt (Art. 99). Alle Urteile 
werden im Namen des Fürsten erlassen 
Unsere Verfassung erklärt die Richter 
.nnerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer 
Wirksamkeit und im gerichtlichen Ver- 
*ahren als unabhängig, also eine strenge 
Betonung des Grundsatzes der völligen 
Trennung von Justiz und Verwaltung. 
al 
„A 
Recht der Begnadigung, 
der Milderung und Umwandlung, 
Abolitionsrecht 
Zu den Kompetenzen des Landesfürsten 
gehören ferner die Ausübung des 
Begnadigungsrechtes sowie die 
Rechte der Milderung und Umwand- 
!ung rechtskräftig zuerkannter Strafen 
und der Abolition, d.h. der Nieder- 
schlagung eingeleiteter Untersuchun- 
gen (Art. 12). Soweit es sich um ein 
wegen seiner Amtshandlung verurteiltes 
Regierungsmitglied handelt, wird der 
Fürst das Recht der Begnadigung oder 
Strafmilderung nur auf Antrag des 
Landtages ausüben (Art. 12 Abs.2). 
Die gesamte Gerichtsbarkeit wird Im
	        

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