Volltext: Fürst und Volk

will. Er ist hier auch keineswegs an 
Vorschläge oder Empfehlungen der 
Regierung gebunden. 
Die Verweigerung der Sanktion hat die 
Wirkung eines absoluten Vetos 
Dies bedeutet, dass das Inkrafttreten 
des Gesetzes nicht nur vorläufig aufge 
schoben, sondern dass es in dieser 
Form endgültig gescheitert ist. Die fürst- 
liche Sanktionsverweigerung wirkt damit 
erheblich stärker als etwa das Veto des 
Präsidenten der USA, das von Senat und 
Repräsentantenhaus mit jeweils Zwei- 
drittelmehrheit niedergestimmt werden 
kann. Bisher hat der Fürst nur einmal, 
1961 bei Vorlage einer Verfassungsände 
rung, die den Erlass eines neuen Jagd- 
gesetzes ermöglichen sollte, die Sank- 
tion verweigert. Dabei hat er sich aus- 
drücklich auf seine Funktion als «Hüter 
der Verfassung» berufen. Das Volk hat 
diese Entscheidung widerspruchslos 
akzeptiert, obwohl es sich bei der ge- 
planten Verfassungsänderung nicht nur 
um einen Landtagsbeschluss, sondern 
sogar um das (knappe) Ergebnis einer 
Volksabstimmung handelte. 
Weiterhin nimmt der Fürst an der Gesetz 
gebung teil durch das auch ihm — wie 
dem Landtag und dem Volk - zustehende 
Recht der /nitiative (Art. 64). Diese 
Befugnis übt er durch Regierungsvorla- 
gen an den Landtag aus. Das Recht der 
‚nitiative in der Gesetzgebung, d.h. zur 
Einbringung von Gesetzesvorschlägen 
steht dem Landesfürsten in der Form von 
Regierungsvorlagen zu ... (Art. 64). 
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VADUZ 
An meine Regierung. 
Aus den am 20, Dezember 1961 dem Landtagspräsidenten und Vize- 
präsidenten und der Kollegialregierung bekanntgegebenen, inzwischen auch 
in der Presse publizierten Gründen, habe ich mich nicht in der Lage gesehen. 
die Initiative betreffend die Abänderung von Artikel 22 der Verfassung zu 
ganktionieren. Dies will aber nicht heissen, dass ich mit der geltenden Jagd- 
geseizgebung einverstanden bin, Ich bin im Gegenteil der Meinung, dass dies«* 
80 schnell als möglich den veränderten heutigen Verhältnissen angepasst 
werden sollte. 
Um noch vor Beginn der neuen Pachtperiode eine befriedigende ge- 
setzliche Regelung zu treffen, mache ich gemäss Artikel 84 der Verfassung 
von meinem Initiativrecht Gebrauch und beauftrage meine Regierung, beim 
Landtage umgehend eine Jagdgesetzvorlage einzureichen, Ich wünsche, dass 
diese Gesetzesvorlage nach folgenden Grundsätzen ausgearbeitet wird: 
Im Rahmen der beschränkten geographischen Verhältnisse sind der 
jagdinteressierten Publikum unseres Landes die Möglichkeiten der 
Jagdausübung zu erweitern, ohne dass dadurch die Prinzipien der 
Jagdethik beeinträchtigt werden. 
Innerhalb des liechtensteinischen Jagdpublikums dürfen keine unglei- 
chen Bedingungen für die Ersteigerung eines Jagdreviers gelten. 
Der Anteil der Gemeinden und Alpgenossenschaften an den Erträgnis- 
sen derJagdverpachtung sollte nach Möglichkeit vergrüssert werden, 
Die Interessen der Land- und Forstwirtschaft müssen in grösserem 
Masse als bisher berücksichtigt werden, Um den Kulturen und den 
Waldungen vor Wildschäden einen vermehrten Schutz zuteil werden 
zu lassen, muss der Wildstand in den sowohl die Interessen der Lane 
und Forstwirtschaft als auch der Jagdwirtschaft wahrenden Grenzen 
gehalten werden. 
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Yadı". am 2. Jänner 1962 Tr 
1961 hat der Landesfürst bei Vorlage einer 
Verfassungsänderung, die den Erlass eines neuen 
Jagdgesetzes ermöglichen sollte, die Sanktion 
verweigert. Gleichzeitig machte er gemäss Artikel 
64 der Verfassung von seinem Initiativrecht 
Gebrauch und beauftragte die Regierung, beim 
! andtag eine Jagdgesetzvorlage einzureichen 
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