will. Er ist hier auch keineswegs an
Vorschläge oder Empfehlungen der
Regierung gebunden.
Die Verweigerung der Sanktion hat die
Wirkung eines absoluten Vetos
Dies bedeutet, dass das Inkrafttreten
des Gesetzes nicht nur vorläufig aufge
schoben, sondern dass es in dieser
Form endgültig gescheitert ist. Die fürst-
liche Sanktionsverweigerung wirkt damit
erheblich stärker als etwa das Veto des
Präsidenten der USA, das von Senat und
Repräsentantenhaus mit jeweils Zwei-
drittelmehrheit niedergestimmt werden
kann. Bisher hat der Fürst nur einmal,
1961 bei Vorlage einer Verfassungsände
rung, die den Erlass eines neuen Jagd-
gesetzes ermöglichen sollte, die Sank-
tion verweigert. Dabei hat er sich aus-
drücklich auf seine Funktion als «Hüter
der Verfassung» berufen. Das Volk hat
diese Entscheidung widerspruchslos
akzeptiert, obwohl es sich bei der ge-
planten Verfassungsänderung nicht nur
um einen Landtagsbeschluss, sondern
sogar um das (knappe) Ergebnis einer
Volksabstimmung handelte.
Weiterhin nimmt der Fürst an der Gesetz
gebung teil durch das auch ihm — wie
dem Landtag und dem Volk - zustehende
Recht der /nitiative (Art. 64). Diese
Befugnis übt er durch Regierungsvorla-
gen an den Landtag aus. Das Recht der
‚nitiative in der Gesetzgebung, d.h. zur
Einbringung von Gesetzesvorschlägen
steht dem Landesfürsten in der Form von
Regierungsvorlagen zu ... (Art. 64).
A
er
Tr
VADUZ
An meine Regierung.
Aus den am 20, Dezember 1961 dem Landtagspräsidenten und Vize-
präsidenten und der Kollegialregierung bekanntgegebenen, inzwischen auch
in der Presse publizierten Gründen, habe ich mich nicht in der Lage gesehen.
die Initiative betreffend die Abänderung von Artikel 22 der Verfassung zu
ganktionieren. Dies will aber nicht heissen, dass ich mit der geltenden Jagd-
geseizgebung einverstanden bin, Ich bin im Gegenteil der Meinung, dass dies«*
80 schnell als möglich den veränderten heutigen Verhältnissen angepasst
werden sollte.
Um noch vor Beginn der neuen Pachtperiode eine befriedigende ge-
setzliche Regelung zu treffen, mache ich gemäss Artikel 84 der Verfassung
von meinem Initiativrecht Gebrauch und beauftrage meine Regierung, beim
Landtage umgehend eine Jagdgesetzvorlage einzureichen, Ich wünsche, dass
diese Gesetzesvorlage nach folgenden Grundsätzen ausgearbeitet wird:
Im Rahmen der beschränkten geographischen Verhältnisse sind der
jagdinteressierten Publikum unseres Landes die Möglichkeiten der
Jagdausübung zu erweitern, ohne dass dadurch die Prinzipien der
Jagdethik beeinträchtigt werden.
Innerhalb des liechtensteinischen Jagdpublikums dürfen keine unglei-
chen Bedingungen für die Ersteigerung eines Jagdreviers gelten.
Der Anteil der Gemeinden und Alpgenossenschaften an den Erträgnis-
sen derJagdverpachtung sollte nach Möglichkeit vergrüssert werden,
Die Interessen der Land- und Forstwirtschaft müssen in grösserem
Masse als bisher berücksichtigt werden, Um den Kulturen und den
Waldungen vor Wildschäden einen vermehrten Schutz zuteil werden
zu lassen, muss der Wildstand in den sowohl die Interessen der Lane
und Forstwirtschaft als auch der Jagdwirtschaft wahrenden Grenzen
gehalten werden.
“u
Yadı". am 2. Jänner 1962 Tr
1961 hat der Landesfürst bei Vorlage einer
Verfassungsänderung, die den Erlass eines neuen
Jagdgesetzes ermöglichen sollte, die Sanktion
verweigert. Gleichzeitig machte er gemäss Artikel
64 der Verfassung von seinem Initiativrecht
Gebrauch und beauftragte die Regierung, beim
! andtag eine Jagdgesetzvorlage einzureichen
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