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varlamentarischer Grundlage; die Rechte
der Staatsgewalt sind im Fürsten und im
Volk vereinigt (Art.2).
Nach der Verfassung von 1862 vereinigte
der Fürst alle Rechte der Staatsgewalt
in seiner Person (8 2). In der neuen
Verfassung geht die Staatsgewalt nicht
mehr vom Fürsten allein aus, sondern
ist Im Fürsten und Volk verankert.
Im Il. Hauptstück der Verfassung findet
sich unter dem Titel «Vom Landesfür-
sten» eine Reihe von Bestimmungen,
teils aus dem ersten, grösstenteils aus
dem dritten Hauptstück der früheren
Verfassung (1862) zusammengenom-
men, welche die Rechte und Pflichten
des Staatsoberhauptes umgrenzen.
Im einzelnen stehen dem Landesfürsten
als Staatsoberhaupt Befugnisse zu, die
aber nicht ausschliesslich im Il. Haupt-
stück geregelt sind und aus denen
ersichtlich ist, dass der Fürst zwar
herrscht, aber nicht unmittelbar regiert.
Ausser den sogenannten Rechten, die
dem Fürsten zukommen, erklärt ihn
unsere Verfassung als geheiligt und
unverletzlich (Art. 7). Die Bezeich-
nung «geheiligt» hat rechtlich keine Be-
deutung. Anders aber verhält es sich mit
dem ihm zugeteilten Prädikat «unverletz
ich». Dies bedeutet soviel wie «unver-
antwortlich»: Weder seine Staatstätig-
Keit noch irgendeine seiner Handlungen
als Privatmann unterliegen einer poli-
tischen oder strafrechtlichen
Verantwortung. Er kann, und das ent-
spricht sehr dem monarchischen Prinzip
von keinem Organ des Staates zur
Verantwortung gezogen werden. Damit
wird auch die politische Verantwortung
vom Staatsoberhaupt auf die Staatsre-
gierung übertragen —- im Sinne des alter
oritischen Verfassungsprinzips:
«Der König kann nicht Unrecht tun».
Zur Verantwortung gezogen wird jedoch
der Regierungschef, der mit der Gegen-
zeichnung der fürstlichen Regierungs-
akte die Verantwortung übernimmt.
Staatsoberhaupt
Diese herausragende Rolle des Fürster,
und Monarchen wird durch die Ver-
tassungsbestimmung betont, dass der
Landesfürst das Oberhaupt des
Staates ist. Allerdings erfährt diese
Aussage eine Einschränkung in der
Vorschrift, wonach der Fürst sein Recht
an der Staatsgewalt nur gemäss den
Bestimmungen der Verfassung und der
übrigen Gesetze ausüben kann.
Der Landesfürst ist auswärtigen Staaten
gegenüber der Repräsentant des
Landes (Art.8). Er vertritt, unbescha-
det der erforderlichen Mitwirkung der
verantwortlichen Regierung den Staat ir
all seinen Verhältnissen gegen auswär-
tige Staaten.
Der Hauptinhalt dieser völkerrechtlichen
Vertretungsbefugnis besteht im
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