Volltext: Fürst und Volk

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varlamentarischer Grundlage; die Rechte 
der Staatsgewalt sind im Fürsten und im 
Volk vereinigt (Art.2). 
Nach der Verfassung von 1862 vereinigte 
der Fürst alle Rechte der Staatsgewalt 
in seiner Person (8 2). In der neuen 
Verfassung geht die Staatsgewalt nicht 
mehr vom Fürsten allein aus, sondern 
ist Im Fürsten und Volk verankert. 
Im Il. Hauptstück der Verfassung findet 
sich unter dem Titel «Vom Landesfür- 
sten» eine Reihe von Bestimmungen, 
teils aus dem ersten, grösstenteils aus 
dem dritten Hauptstück der früheren 
Verfassung (1862) zusammengenom- 
men, welche die Rechte und Pflichten 
des Staatsoberhauptes umgrenzen. 
Im einzelnen stehen dem Landesfürsten 
als Staatsoberhaupt Befugnisse zu, die 
aber nicht ausschliesslich im Il. Haupt- 
stück geregelt sind und aus denen 
ersichtlich ist, dass der Fürst zwar 
herrscht, aber nicht unmittelbar regiert. 
Ausser den sogenannten Rechten, die 
dem Fürsten zukommen, erklärt ihn 
unsere Verfassung als geheiligt und 
unverletzlich (Art. 7). Die Bezeich- 
nung «geheiligt» hat rechtlich keine Be- 
deutung. Anders aber verhält es sich mit 
dem ihm zugeteilten Prädikat «unverletz 
ich». Dies bedeutet soviel wie «unver- 
antwortlich»: Weder seine Staatstätig- 
Keit noch irgendeine seiner Handlungen 
als Privatmann unterliegen einer poli- 
tischen oder strafrechtlichen 
Verantwortung. Er kann, und das ent- 
spricht sehr dem monarchischen Prinzip 
von keinem Organ des Staates zur 
Verantwortung gezogen werden. Damit 
wird auch die politische Verantwortung 
vom Staatsoberhaupt auf die Staatsre- 
gierung übertragen —- im Sinne des alter 
oritischen Verfassungsprinzips: 
«Der König kann nicht Unrecht tun». 
Zur Verantwortung gezogen wird jedoch 
der Regierungschef, der mit der Gegen- 
zeichnung der fürstlichen Regierungs- 
akte die Verantwortung übernimmt. 
Staatsoberhaupt 
Diese herausragende Rolle des Fürster, 
und Monarchen wird durch die Ver- 
tassungsbestimmung betont, dass der 
Landesfürst das Oberhaupt des 
Staates ist. Allerdings erfährt diese 
Aussage eine Einschränkung in der 
Vorschrift, wonach der Fürst sein Recht 
an der Staatsgewalt nur gemäss den 
Bestimmungen der Verfassung und der 
übrigen Gesetze ausüben kann. 
Der Landesfürst ist auswärtigen Staaten 
gegenüber der Repräsentant des 
Landes (Art.8). Er vertritt, unbescha- 
det der erforderlichen Mitwirkung der 
verantwortlichen Regierung den Staat ir 
all seinen Verhältnissen gegen auswär- 
tige Staaten. 
Der Hauptinhalt dieser völkerrechtlichen 
Vertretungsbefugnis besteht im 
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