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Siegel des Grafen
Hugo von Werdenberg
Sigillum comitis
-ugonis de Werdin-
oerg). Die Abbildung
zeigt den Grafen in
[urmnierrüstung mit
<übelhelm und Helm-
zier (13. Jh).
Das
“urstentum Liechtenste
a
no Tg pe
Hoheitszeichen unseres Staates
Wappen
Um die Mitte des 12. Jahrhunderts
kamen neben den Fahnen und Bannern
die Wappen als persönliche
Erkennungszeichen auf. Das Wap-
oenbild wurde mit leuchtenden Farben
auf den Kampfschild aufgemalt, der dem
Wappen auch die Form gab. Es war not-
wendig geworden, den gerüsteten
Mann schon auf Pfeilschussweite als
reund oder Feind erkennen zu können
Jas Wappen erschien auch auf dem
WNaffenrock, der Speerfahne und auf der
?ferdedecke. Die Farben und einzelnen
Teile des Wappens wurden auch für die
sogenannte Helmzier verwendet.
Mit der Änderung der Kriegstechnik im
13./14. Jahrhundert verlor das Wappen
seine ursprüngliche Bedeutung, doch es
wurde zum Symbol für Adels- und
Bürgerfamilien und in der Familie
weitervererbt. Ebenso gab es Gemein-
schaftswappen von Staaten, Ländern,
Städten, Klöstern, Ämtern und Zünften
Auch hohe Geistliche verwendeten als
persönliches Zeichen ein Wappen in
ihrem Siegel.
Das Wort Wappen geht auf das mittel
ıochdeutsche Wort «wapen» zurück
ind bedeutet neben «Schildzeichen»
auch «Waffen». Das Verbum «wapp-
ı1en» erhielt somit die Bedeutung «sich
‚Üüsten, sich bewaffnen». Deshalb wurde
auch das Wappen auf den Abwehr-
waffen Schild und Helm angebracht.
Nährend der Kreuzzüge wurden die
züstungen der Ritter immer mehr ver-
jessert. Nicht nur der Körper des Ritters
sollte besser geschützt werden, die
neuen Kübelhelme bedeckten auch den
<opf des Ritters so vollkommen, dass
man das Gesicht eines gerüsteten Rit-
:ers nicht mehr sehen konnte. Deshalb
wurde es notwendig, den gepanzerten
Mann mit besonderen Zeichen für
Freund und Feind kenntlich zu machen.
Wappen waren bei der Ritterschaft des
gesamten westlichen Abendlandes in
Gebrauch. Sie waren Kennzeichen der
Ritter auf den Waffen und im Siegel.
Gleichzeitig waren die Wappen auch eir
Standeszeichen für die Abstammung
und Turnierfähigkeit sowie der damit
verbundenen Vorrechte.