Volltext: Fürst und Volk

Unser Staat — Das Fürstentum Liechtenstein Die Staeisform WE  2°2°2h57XZ 
Die Gewaltenteilung 
Gewaltenteilung — Merkmal einer 
Demokratie 
Nenn in einem Staat Recht und Ordnung 
Jemäss der Verfassung Bestand haben 
sollen, so müssen Möglichkeiten ge- 
schaffen werden, die Macht im Staate in 
Grenzen zu halten und zu kontrollieren. 
Denn die Freiheit des Volkes, d.h. die 
Freiheit jedes einzelnen, kann nur dann 
gewahrt werden, wenn der Missbrauch 
der Macht ausgeschlossen bleibt. 
Dabei ist die Gewaltenteilung, die auch 
den Schöpfern unserer Verfassung als 
Vorbild gedient hat, ein wirksames 
Mittel, um die staatliche Macht einzu- 
schränken. Darin unterscheidet sich im 
wesentlichen ein demokratischer 
Rechtsstaat von einer totalitären Herr- 
schaft. 
Bereits im 18. Jahrhundert vertrat 
Charles de Montesquieu — ein Untertan 
des Sonnenkönigs Ludwig XIV. — die da 
mals revolutionäre Ansicht, dass die 
zreiheit eines Volkes nur aufrechterhal- 
ten werden könne, wenn jeglicher 
Machtmissbrauch im Staat verhindert 
werde. Deshalb forderte Montesquieu 
die Aufteilung der Staatsgewalt in exeku- 
tive, legislative und judikative Gewalt 
Jnd deren gegenseitige Kontrolle. 
Diese Trennung der Gewalten darf aller- 
dings den Staat nicht «auseinander- 
reissen», so dass er nicht mehr funktio- 
nieren kann, sondern die drei Gewalten 
müssen nach der Idee von Montesquieu 
in gewisser Weise auch zusammen- 
«Damit die Gewalt nicht missbraucht weı 
den kann, müssen die Dinge so geördnet 
sein, dass eine Gewalt -die andere im. 
Zaume hält‘... Wenn die gesetzgebende 
Gewalt mit der ausführenden Gewalt in 
derselben Person oder derselben Amtskör- 
perschaft vereint ist; gibt es’keine Freiheit 
weil zu befürchten ist, dass der- Monarch 
oder der Senat tyrannische Gesetze mä- 
chen, um sie dann tyrannisch auszuführen. 
Es gibt keine Freiheit, wenn die richterliche 
Gewalt nicht von der: gesetzgebenden und 
der ausführenden Gewalt getrennt ist. 
Wenn sie mit-der gesetzgebenden Gewalt‘ 
verbunden wäre, dann wäre die Macht über 
das Leben und die Freiheit der Bürger will: 
kürlich; denn der Richter wäre. Gesetzge* 
ber. Wenn sie mit der ausführenden Gewalt 
verbunden. wäre, dann könnte der Richter 
die Macht eines Unterdrückers innehaben: 
Alles wäre verloren; wenn derselbe Mensch 
oder dieselbe Körperschaft... diese drei 
Gewälten ausüben würde.» vn 
Ch-de Möhtesauleu, De LK’Eksprit des Lois; 1748 
wirken: Legislative, Exekutive und 
Judikative sind formell vonein- 
ander getrennt, trotzdem hängen sie 
dadurch zusammen, dass eine die 
andere hemmen kann. 
Das notwendige Zusammenwirken der 
S3ewalten soll einerseits den möglichen 
Missbrauch einer Staatsgewalt verhin- 
dern, andererseits aber zu einem Mitein- 
ander der Staatsgewalten führen. Diese 
Lehre von Montesquieu hat einen direk- 
ten Einfluss auf die Verfassung der
	        

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