der Verfassung und der übrigen
Zesetze» ausgeübt werden (Artikel 92).
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit
(Legalitätsprinzip) gilt auch für die
Gerichtsbarkeit. Die Richter sind unab-
1ängig und verpflichtet, ihre Entschei-
dungen und Urteile auf der Grundlage
der Gesetze zu fällen und auch zu be-
gründen.
Damit wird klargestellt, dass die Judika-
:ive und auch die Exekutive an die
Gesetze gebunden sind. Auch die Land-
cagsabgeordneten legen das Gelöbnis ab
die Verfassung und die bestehenden
Gesetze zu halten (Art. 54). Untrennbar
nit dem Gedanken des Rechtsstaates
verbunden sind die Grund- und Frei-
heitsrechte aller Bürgerinnen und Bür-
ger, wie sie im IV. Hauptstück der Ver-
fassung niedergelegt sind. Diese Rechte
jedes einzelnen bilden den Charakter
einer demokratischen Gesellschaft.
Dazu gehört die Unabhängigkeit der
Zerichte (Art. 99) ebenso wie die Mög-
ichkeit, gegen Urteile der Gerichte oder
Bescheide der Verwaltungsbehörden
Beschwerden einzubringen. Dieses
Zecht der Beschwerdeführung wird in
der Verfassung in einigen Artikeln ge-
währleistet (vgl. u.a. Art. 43).
Jm die Grundgesetze der Verfassung zu
schützen, hat der Staatsgerichtshof u.a.
die Aufgabe zu überprüfen, ob die
Gesetze gemäss den Bestimmungen
der Verfassung bzw. die Verordnungen
der Regierung gemäss den geltenden
Gesetzen erlassen worden sind.
Demokratie ist aber nicht nur eine
Regierungsform, sondern auch eine Le
bensform, die gelernt sein will.
Nur wer im Laufe seiner Jugend Demo
kratie erfahren und ihre Spielregeln ge-
‚ernt hat, wird auch als Erwachsener mit
der Demokratie sinnvoll umgehen
können. Zur Demokratie gehört auch die
Diskussion, ja sie lebt von der Kritik
(griech. «kritein» = sachlich beurteilen).
vom Gegenüberstellen verschiedener
Meinungen und — was besonders wichtig
ist — vom anschliessenden Kompromiss.
«Zur Demokratie gehört auch das Recht
auf Irrtum und damit die Achtung vor
der konträren Meinung». Das Zitat von
Reinhard Kuhn drückt einen wichtigen
Grundsatz der Demokratie aus, nämlich
die Toleranz gegenüber dem Anders-
denkenden. In einem kleinen Land
können offene politische Fragen meist
nur gelöst werden, wenn die politischer
Parteien oder Interessensgruppen auch
zu einer Kompromisslösung bereit
sind. Solche Entscheidungsprozesse
vollziehen sich zum Beispiel auf Landes
ebene im Landtag, auf Gemeindeebene
‘m Gemeinderat.
Die Entscheidungen fallen nach dem
Prinzip der Mehrheit, wie es in einer
Demokratie üblich ist. In einem demo-
kratischen Staat darf die Lösung poli-
tischer Fragen nur durch das Ringen mit
Worten erreicht, aber niemals mit
Gewalt erzwungen werden:
Dies könnte das Ende der-Demokratie
bedeuten.
<