Volltext: Fürst und Volk

der Verfassung und der übrigen 
Zesetze» ausgeübt werden (Artikel 92). 
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit 
(Legalitätsprinzip) gilt auch für die 
Gerichtsbarkeit. Die Richter sind unab- 
1ängig und verpflichtet, ihre Entschei- 
dungen und Urteile auf der Grundlage 
der Gesetze zu fällen und auch zu be- 
gründen. 
Damit wird klargestellt, dass die Judika- 
:ive und auch die Exekutive an die 
Gesetze gebunden sind. Auch die Land- 
cagsabgeordneten legen das Gelöbnis ab 
die Verfassung und die bestehenden 
Gesetze zu halten (Art. 54). Untrennbar 
nit dem Gedanken des Rechtsstaates 
verbunden sind die Grund- und Frei- 
heitsrechte aller Bürgerinnen und Bür- 
ger, wie sie im IV. Hauptstück der Ver- 
fassung niedergelegt sind. Diese Rechte 
jedes einzelnen bilden den Charakter 
einer demokratischen Gesellschaft. 
Dazu gehört die Unabhängigkeit der 
Zerichte (Art. 99) ebenso wie die Mög- 
ichkeit, gegen Urteile der Gerichte oder 
Bescheide der Verwaltungsbehörden 
Beschwerden einzubringen. Dieses 
Zecht der Beschwerdeführung wird in 
der Verfassung in einigen Artikeln ge- 
währleistet (vgl. u.a. Art. 43). 
Jm die Grundgesetze der Verfassung zu 
schützen, hat der Staatsgerichtshof u.a. 
die Aufgabe zu überprüfen, ob die 
Gesetze gemäss den Bestimmungen 
der Verfassung bzw. die Verordnungen 
der Regierung gemäss den geltenden 
Gesetzen erlassen worden sind. 
Demokratie ist aber nicht nur eine 
Regierungsform, sondern auch eine Le 
bensform, die gelernt sein will. 
Nur wer im Laufe seiner Jugend Demo 
kratie erfahren und ihre Spielregeln ge- 
‚ernt hat, wird auch als Erwachsener mit 
der Demokratie sinnvoll umgehen 
können. Zur Demokratie gehört auch die 
Diskussion, ja sie lebt von der Kritik 
(griech. «kritein» = sachlich beurteilen). 
vom Gegenüberstellen verschiedener 
Meinungen und — was besonders wichtig 
ist — vom anschliessenden Kompromiss. 
«Zur Demokratie gehört auch das Recht 
auf Irrtum und damit die Achtung vor 
der konträren Meinung». Das Zitat von 
Reinhard Kuhn drückt einen wichtigen 
Grundsatz der Demokratie aus, nämlich 
die Toleranz gegenüber dem Anders- 
denkenden. In einem kleinen Land 
können offene politische Fragen meist 
nur gelöst werden, wenn die politischer 
Parteien oder Interessensgruppen auch 
zu einer Kompromisslösung bereit 
sind. Solche Entscheidungsprozesse 
vollziehen sich zum Beispiel auf Landes 
ebene im Landtag, auf Gemeindeebene 
‘m Gemeinderat. 
Die Entscheidungen fallen nach dem 
Prinzip der Mehrheit, wie es in einer 
Demokratie üblich ist. In einem demo- 
kratischen Staat darf die Lösung poli- 
tischer Fragen nur durch das Ringen mit 
Worten erreicht, aber niemals mit 
Gewalt erzwungen werden: 
Dies könnte das Ende der-Demokratie 
bedeuten. 
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