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ner Kongreßakte vom 9. Juni 1815, die das Gesamtergebnis des Kon
gresses festhielt.
Der Heiligen Allianz, dem großen internationalen Abkommen vom
26. September 1815, trat Liechtenstein durch den Akzessionsvertrag
vom 18. Mai 1817 gegenüber Rußland und vom 12. Oktober 1817
gegenüber Österreich bei. Die Heilige Allianz war wie der Deutsche
Bund Verkörperung der restaurativen Ideen und Gedanken. Wichtig
ist, daß Liechtenstein auch durch diesen Vertragsabschluß als voll
kommen souveräner Staat anerkannt wurde. Irgendwelche Ver
pflichtungen oder Folgen sind ihm daraus keine erwachsen.
In der Folge ist Liechtenstein noch bei einer Reihe anderer Verträge
vertreten: So in dem Vertrag zwischen Frankreich und den vier Groß
mächten über die vorzeitige Räumung Frankreichs von den Besat
zungstruppen (Akzession am 1. Dezember 1818), dann dem Territo-
rialrezeß vom 20. Juli 1819 (Akzession gegen Österreich: 15. Okto
ber 1820, Akzession gegenüber England: 15. Dezember 1820). Dieser
Territorialrezeß regelte Gebietsfragen, die durch die Wiener Kon
greßakte nicht behandelt worden waren.
Der Abschluß von Verträgen war die einzige Folge, die für Liech
tenstein als Mitglied des Deutschen Bundes in seiner Außenpolitik
entstand, abgesehen von militärischen Pflichten, die erfüllt werden
mußten. Der Vorteil für Liechtenstein bestand darin, daß es durch
den Deutschen Bund einen starken Rückhalt bekam, der gerade, für
dieses kleine Land von Bedeutung war. So wurde schon 1820 dem
Kanton Sankt Gallen gedroht, man werde eine Streitigkeit über
Wuhrbauten im Rhein wegen Gebietsbedrohung eines Deutschen
Staates der Bundesversammlung vorlegen. Andererseits verhinderte
die enge wirtschaftliche Anlehnung an Österreich den Beitritt Liech
tensteins zum 1834 geschlossenen Deutschen Zollverein, wodurch «es
in seinem Verkehr und Erwerbe sehr eingeschränkt» wurde.
Mit verschiedenen anderen Staaten schloß Liechtenstein Verträge
ab, die zwar — abgesehen von den militärischen Vertragsabschlüssen
— ohne große Wirkung blieben, staatsrechtlich gesehen aber wichtig
waren als Bestätigung seiner vollen Souveränität.
Die Zeit von 1815 bis 1848 bedeutete für das Land in außenpoliti
scher Sicht eine Epoche der Ruhe und Stabilisierung, gemessen an den
ereignisreichen und entscheidenden Jahren des Rheinbundes bis zum
•Eintritt in den Deutschen Bund.
Ein wesentlicher Zug der Außenpolitik Liechtensteins in dieser Zeit
war, daß ihre Richtlinien allein vom Fürsten bestimmt wurden. Ihm
war allerdings, nachdem er den Schritt zum Deutschen Bund getan
hatte, kein großer Spielraum mehr gelassen.