Volltext: Fragen an Liechtenstein

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ner Kongreßakte vom 9. Juni 1815, die das Gesamtergebnis des Kon 
gresses festhielt. 
Der Heiligen Allianz, dem großen internationalen Abkommen vom 
26. September 1815, trat Liechtenstein durch den Akzessionsvertrag 
vom 18. Mai 1817 gegenüber Rußland und vom 12. Oktober 1817 
gegenüber Österreich bei. Die Heilige Allianz war wie der Deutsche 
Bund Verkörperung der restaurativen Ideen und Gedanken. Wichtig 
ist, daß Liechtenstein auch durch diesen Vertragsabschluß als voll 
kommen souveräner Staat anerkannt wurde. Irgendwelche Ver 
pflichtungen oder Folgen sind ihm daraus keine erwachsen. 
In der Folge ist Liechtenstein noch bei einer Reihe anderer Verträge 
vertreten: So in dem Vertrag zwischen Frankreich und den vier Groß 
mächten über die vorzeitige Räumung Frankreichs von den Besat 
zungstruppen (Akzession am 1. Dezember 1818), dann dem Territo- 
rialrezeß vom 20. Juli 1819 (Akzession gegen Österreich: 15. Okto 
ber 1820, Akzession gegenüber England: 15. Dezember 1820). Dieser 
Territorialrezeß regelte Gebietsfragen, die durch die Wiener Kon 
greßakte nicht behandelt worden waren. 
Der Abschluß von Verträgen war die einzige Folge, die für Liech 
tenstein als Mitglied des Deutschen Bundes in seiner Außenpolitik 
entstand, abgesehen von militärischen Pflichten, die erfüllt werden 
mußten. Der Vorteil für Liechtenstein bestand darin, daß es durch 
den Deutschen Bund einen starken Rückhalt bekam, der gerade, für 
dieses kleine Land von Bedeutung war. So wurde schon 1820 dem 
Kanton Sankt Gallen gedroht, man werde eine Streitigkeit über 
Wuhrbauten im Rhein wegen Gebietsbedrohung eines Deutschen 
Staates der Bundesversammlung vorlegen. Andererseits verhinderte 
die enge wirtschaftliche Anlehnung an Österreich den Beitritt Liech 
tensteins zum 1834 geschlossenen Deutschen Zollverein, wodurch «es 
in seinem Verkehr und Erwerbe sehr eingeschränkt» wurde. 
Mit verschiedenen anderen Staaten schloß Liechtenstein Verträge 
ab, die zwar — abgesehen von den militärischen Vertragsabschlüssen 
— ohne große Wirkung blieben, staatsrechtlich gesehen aber wichtig 
waren als Bestätigung seiner vollen Souveränität. 
Die Zeit von 1815 bis 1848 bedeutete für das Land in außenpoliti 
scher Sicht eine Epoche der Ruhe und Stabilisierung, gemessen an den 
ereignisreichen und entscheidenden Jahren des Rheinbundes bis zum 
•Eintritt in den Deutschen Bund. 
Ein wesentlicher Zug der Außenpolitik Liechtensteins in dieser Zeit 
war, daß ihre Richtlinien allein vom Fürsten bestimmt wurden. Ihm 
war allerdings, nachdem er den Schritt zum Deutschen Bund getan 
hatte, kein großer Spielraum mehr gelassen.
	        

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