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lassen, aber im Falle eines Beitritts Englands zur EWG die Frage
eines Vollbeitritts ernsthaft prüfen muß.
Wann dies der Fall sein wird, ist noch ungewiß; in London, Paris und
Brüssel hält man jedoch den 1. Januar 1973 ftir den vermutlichen
Beitrittstag.
«Aber» — ich zitiere Professor Karl Schmid — «über eines muß man
sich klar sein: Wir werden nicht alles haben können: ein Maximum
an Selbstbestimmung, ein Maximum von Erweiterung der Märkte,
ein Maximum an Selbständigkeit des Staates und an Freiheit der
Wirtschaft und des Einzelnen. Wir werden uns entscheiden müssen,
wofür wir welchen Preis zu zahlen bereit sind.» (Zitat nach Tages
anzeiger, vom Samstag, 10. April 1971.)
Die Antwort darauf kann nicht sein: «Mür honds und Vermögens»,
sondern es wird heißen: Worauf wollen wir verzichten, um etwas
anderes, was uns wertvoller erscheint, bewahren zu können? Für die
Zukunft Liechtensteins hängt alles davon ab, worauf es verzichten
kann und will.
Weiter verwendete Literatur:
Binswanger, H. C., Neutralität und EWG-Mitgliedschaft, in: N2Z, Sonntag, 23. 11. 1969, Nr. 690.
Schindler, D., Die völkerrechtliche Stellung der Kleinstaaten Europas und deren Beziehungen zur
EWG, o. J.
Vertrag über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG — Gemeinsamer Markt)
vom 2$. 3. 1957 (Römer Vertrag).
Vgl. hierzu ausführlich: Konferenzen und Verträge. Vertrags-Ploetz Teil II, 4. Band: Neueste
Zeit 1914—1959, 2. erweiterte Auflage, Würzburg 19J9, S. jf7 ff.
Vertrag über die Gründung der Europäischen Freihandeiszone (EFTA — European Free Trade
Association) vom 4. 1. i960.
Vgl. hierzu ausführlich: Konferenzen und Vertrage. Vertrags-Ploetz Teil II, Band 4 B: Neueste
Zeit 19J9—1963, Würzburg 1963, S. 14 ff.