Volltext: Fragen an Liechtenstein

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und tertiären Sektor der liechtensteinischen Wirtschaft sowie durch 
die Privaten aufgefangen werden. 
Was das bedeutet, meine Damen und Herren, können Sie sich an 
einer Hand abzählen. 
Dieser Tatbestand hat insofern eine gute Nebenwirkung, daß die 
liechtensteinische Industrie ihr aus Steuergründen bisher wohl ge 
hütetes Stadium der «infant industry» verlassen und die längst fällige 
Strukturbereinigung endlich vornehmen muß, denn sie kann sich, 
wie anfangs bereits ausgeführt, bei der Lösung ihrer Probleme nicht 
auf den Passus der Freizügigkeit von Arbeit und Kapital im Römer 
Vertrag verlassen, da dieser keine Lockerung des liechtensteinischen 
Arbeitsmarktes verspricht. Er verspricht uns eher eine Umstrukturie 
rung in dem Sinne, daß qualifizierte Arbeitskräfte nach zahlungs 
kräftigeren auswärtigen Unternehmen abwandem und weniger qua 
lifizierte zuwandern werden. 
Die Freizügigkeit von Arbeit und Kapital innerhalb der EWG trifft 
uns vielmehr in unserer bisher gehandhabten Außenpolitik und Kon 
junkturpolitik. Es mutet befremdend an, wenn Liechtenstein einer 
seits sich für eine großzügige Lösung im Rahmen eines integrierten 
Europa interessiert, bzw. durch die Entwicklung dazu gezwungen 
wird, und anderseits versucht, die konjunkturpolitischen Versäum 
nisse der letzten Jahre, durch eine restriktive Politik den ausländi 
schen Arbeitskräften gegenüber, kombiniert mit einer überalterten 
Einbürgerungspraxis wettzumachen. Es ist volkswirtschaftlich abso 
lut vertretbar, mehr ausländische Arbeitskräfte mit ihren Familien 
in unsere Volkswirtschaft zu integrieren. Ebenso sinnvoll wäre es, 
falls das bekannte 34-Prozent-Kontingent für Ausländer in näherer 
Zukunft noch nicht aufgehoben werden sollte, die schweizerischen 
Staatsbürger aus diesem Kontingent zu streichen, denn es ist nicht 
einzusehen, warum Personen, denen aufgrund eines Staats Vertrages 
zwischen Liechtenstein und der Schweiz Freizügigkeit zugesichert 
wurde, in Liechtenstein wieder einem Kontingent unterliegen. 
Zum dritten würde es dem in Liechtenstein hochgehaltenen Prinzip 
der Rechtsgleichheit entsprechen, wenn die bisher geübte und vieler 
orts als unzulänglich empfundene Einbürgerungspraxis durch eine 
modernere, den Anforderungen des heutigen Lebens besser entspre 
chende Praxis ersetzt würde. Ich denke hier in diesem Zusammen 
hang an eine Praxis, vielleicht in verschiedenen Belangen etwas modi 
fiziert, wie die Schweizerische Eidgenossenschaft sie übt. 
Eine großzügige Regelung in diesen Punkten würde Liechtensteins 
dornigen Weg zur Integration merklich erleichtern. 
Weiter müssen sich die Mitgliedstaaten der EWG laut Römer Ver
	        

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