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und tertiären Sektor der liechtensteinischen Wirtschaft sowie durch
die Privaten aufgefangen werden.
Was das bedeutet, meine Damen und Herren, können Sie sich an
einer Hand abzählen.
Dieser Tatbestand hat insofern eine gute Nebenwirkung, daß die
liechtensteinische Industrie ihr aus Steuergründen bisher wohl ge
hütetes Stadium der «infant industry» verlassen und die längst fällige
Strukturbereinigung endlich vornehmen muß, denn sie kann sich,
wie anfangs bereits ausgeführt, bei der Lösung ihrer Probleme nicht
auf den Passus der Freizügigkeit von Arbeit und Kapital im Römer
Vertrag verlassen, da dieser keine Lockerung des liechtensteinischen
Arbeitsmarktes verspricht. Er verspricht uns eher eine Umstrukturie
rung in dem Sinne, daß qualifizierte Arbeitskräfte nach zahlungs
kräftigeren auswärtigen Unternehmen abwandem und weniger qua
lifizierte zuwandern werden.
Die Freizügigkeit von Arbeit und Kapital innerhalb der EWG trifft
uns vielmehr in unserer bisher gehandhabten Außenpolitik und Kon
junkturpolitik. Es mutet befremdend an, wenn Liechtenstein einer
seits sich für eine großzügige Lösung im Rahmen eines integrierten
Europa interessiert, bzw. durch die Entwicklung dazu gezwungen
wird, und anderseits versucht, die konjunkturpolitischen Versäum
nisse der letzten Jahre, durch eine restriktive Politik den ausländi
schen Arbeitskräften gegenüber, kombiniert mit einer überalterten
Einbürgerungspraxis wettzumachen. Es ist volkswirtschaftlich abso
lut vertretbar, mehr ausländische Arbeitskräfte mit ihren Familien
in unsere Volkswirtschaft zu integrieren. Ebenso sinnvoll wäre es,
falls das bekannte 34-Prozent-Kontingent für Ausländer in näherer
Zukunft noch nicht aufgehoben werden sollte, die schweizerischen
Staatsbürger aus diesem Kontingent zu streichen, denn es ist nicht
einzusehen, warum Personen, denen aufgrund eines Staats Vertrages
zwischen Liechtenstein und der Schweiz Freizügigkeit zugesichert
wurde, in Liechtenstein wieder einem Kontingent unterliegen.
Zum dritten würde es dem in Liechtenstein hochgehaltenen Prinzip
der Rechtsgleichheit entsprechen, wenn die bisher geübte und vieler
orts als unzulänglich empfundene Einbürgerungspraxis durch eine
modernere, den Anforderungen des heutigen Lebens besser entspre
chende Praxis ersetzt würde. Ich denke hier in diesem Zusammen
hang an eine Praxis, vielleicht in verschiedenen Belangen etwas modi
fiziert, wie die Schweizerische Eidgenossenschaft sie übt.
Eine großzügige Regelung in diesen Punkten würde Liechtensteins
dornigen Weg zur Integration merklich erleichtern.
Weiter müssen sich die Mitgliedstaaten der EWG laut Römer Ver