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genießen als solche Autorität anderer Art. Diese Art der Sach-,
erledigung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, und die
keinen Spielraum mehr für eine Entscheidung zuläßt, dürfte den
«rechtsuchenden» Bürger etwas beklemmend anmuten.
c) Durch die zunehmende Bedeutung des Fachwissens ist der Land
tag in besonderem Maße auf die Sachkenntnis der Regierungsmit
glieder und deren Beamten angewiesen. Im Landtag selber ge
winnen die Kommissionen immer mehr an Gewicht. Sie sind es,
die die Entscheidung von Sachproblemen vorbereiten, so daß die
eigentlichen Landtagsdebatten zu «Randdiskussionen» herabge
mindert werden, denen — staatspolitisch gesehen — destruktive
parteipolitische Züge anhaften. Man darf sich daher zurecht fra
gen, ob der Landtag in seiner jetzigen Form noch in der Lage ist,
seine rechtliche und politische Kontrolle über Regierung und Ver
waltung auszuüben.
d) Die durch den Zoll- und Postvertrag verursachte Bindung an die
Schweiz hat, ohne die Wichtigkeit und derzeitige Notwendigkeit
der beiden Verträge in Frage stellen zu wollen, dazu geführt, daß
unser Kleinstaat an politischer Eigenexistenz eingebüßt hat. Tat
sache ist, daß es zu echten politischen Grundentscheidungen in
den durch diese Verträge bestimmten Gebieten nicht kommen
kann. So treten nach Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Zoll
vertrag (LGB1. 1924 Nr. 11) die anwendbaren Erlasse und Ver
träge für Liechtenstein zu gleicher Zeit wie in der Schweiz ohne
weiteres in Kraft. Eine solche Regelung hat auf innenpolitischer
Seite eine Immobilität und auf außenpolitischer Seite einen Reprä
sentanzverlust unseres Staates zur Folge. Um einer staatspoliti
schen Erstarrung auf den durch die Verträge mit der Schweiz er
faßten Bereichen zu entgehen, müßte man das Augenmerk auf
andere staatspolitische Lebensbereiche richten und die Staatstätig
keit in diesen intensivieren. Damit würde auch die einseitige und
überbetonte Wirtschaftssicht unseres Staates korrigiert.