Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

4. während und nach dem Schadenereignis nach Möglichkeit für 
die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die 
Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Anordnungen 
der Gesellschaft zu befolgen; 
5. Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche die Fest- 
stellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens er- 
schweren oder vereiteln könnten, zu unterlassen, sofern sie nicht 
der Schadenminderung dienen oder im Öffentlichen Interesse 
'iegen. 
Schadenermittlung 
Art. 15 
Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Gesellschaft kön- 
1en die sofortige Feststellung des Schadens verlangen, 
Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe des Schadens nachzu- 
yeisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das 
Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit 
des Eintritts des Schadenfalles. 
Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen 
gemeinsamen Experten oder im Sachverständigenverfahren fest- 
gestellt. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständi- 
genverfahrens verlangen, 
3ei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden aus- 
schliesslich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesell- 
schaft ermittelt. 
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte 
Sachen zu übernehmen. 
Art. 16 
"ür das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: 
‚Jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich einen Sach- 
verständigen und diese beiden wählen in gleicher Weise, vor 
3eginn der Schadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt eine 
Partei die Ernennung ihres Sachverständigen binnen 14 Tagen, 
nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, so wird er auf 
Antrag der andern Partei durch den Präsidenten des erstin- 
stanzlichen Gerichtes am Orte, für den die Police in ihrem 
Hauptbetrage gilt, ernannt; der gleiche Richter hat auch den 
Ibmann zu ernennen, wenn sich die Sachverständigen über 
dessen Wahl nicht einigen können. 
Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer 
Dartei verwandt oder sonst befangen sind, können als Sachver- 
ständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestrit- 
;jen, so entscheidet der in Ziff. 1 bezeichnete Richter, der bei 
Zutheissung der Einsprache den Sachverständigen oder Ob- 
mann ernennt. 
‘ Die Sachverständigen ermitteln den Wert der versicherten, ge- 
retteten und beschädigten Sachen unmittelbar vor und nach 
dem Schadenereignis; bei Neuwertversicherung ist auch der 
Neuanschaffungswert zu ermitteln. Weichen die Feststellungen 
voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die streitig 
gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- 
Jen. 
i, Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen 
ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- 
gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage 
erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung 
nehauptet. ist dafür beweispflichtig. 
3. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Ko- 
sten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 
Berechnung der Entschädigung 
Art. 17 
Die Entschädigung versicherter Sachen wird berechnet aufgrund 
hres Ersatzwertes zur Zeit des Schadenfalies, abzüglich des Wer- 
es der Reste. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nur berück- 
zichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 
zrsatzwert ist: 
|. Bei Waren und Naturerzeugnissen der Marktpreis; 
?, Bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgerätschaften und 
Maschinen der Betrag, den die Neuanschaffung erfordert, ab- 
züglich Wertverminderung durch Abnützung oder aus anderen 
Gründen; 
3, Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert nach Abzug der seit der 
Erbauung eingetretenen baulichen Wertverminderung. Wird das 
Gebäude nicht binnen zwei Jahren am gleichen Ort und im 
gleichen Umfang wieder aufgebaut, so darf der Ersatzwert den 
Verkehrswert nicht übersteigen; 
Bei Wertpapieren und Titeln die Kosten des Amortisationsver- 
fahrens sowie allfällige Verluste an Zinsen und Dividenden 
Führt das Amortisationsverfahren nicht zur Kraftloserklärung, 
leistet die Gesellschaft für die nicht amortisierten Wertschriften 
und Titel Entschädigung; sie ist befugt, die Wertpapiere in na- 
tura zu ersetzen; 
>. Bei Modellen, Mustern und Formen der Wiederherstellungswert, 
abzüglich Wertverminderung infolge Abnützung oder aus ande- 
ren Gründen, mindestens jedoch der Materialwert. Der Ersatz- 
wert nähert sich um so mehr dem Materialwert, je weniger wahr- 
scheinlich die nochmalige Verwendung ist. 
4. 
Art. 18 
Für die Berechnung der Entschädigung von Kosten oder Erträgen 
sind massgebend: 
'_Bei der Neuwertversicherung von Mobiliar, Gebrauchsgegen- 
ständen, Arbeitsgerätschaften, Maschinen und Gebäuden, die zur 
Zeit des Schadeneintrittes über den Zeitwert hinaus erforderli- 
shen Kosten für die Neuanschaffung oder Neuherstellung (Neu- 
vert), bei Teilschäden nicht mehr als die Kosten der Reparatur, 
Yorhandene Reste werden zum Neuwert berechnet. Für Sachen, 
die nicht mehr gebraucht werden, wird nur der Zeitwert ver- 
Jütet. Wird ein Gebäude nicht. binnen zwei Jahren am gleichen 
Ort und im gleichen Umfang wieder aufgebaut, so darf die Ent- 
schädigung den Verkehrswert nicht übersteigen; 
2. Bei der Mietzinsversicherung, die aus der Unbenützbarkeit der 
beschädigten Räume entstehenden Kosten oder Ertragsausfälle, 
höchstens jedoch ein Jahreszins. Die Vergütung der Kosten 
darf den Mietzins, der der Dauer der Unbenützbarkeit entspricht. 
licht übersteigen; 
3. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung der Unterschied 
zwischen dem erzielten und dem ohne Unterbrechung zu erwar- 
tenden Umsatz, abzüglich der infolge der Unterbrechung erspar- 
ten Aufwendungen. Entschädigung wird nur geleistet, wenn in- 
folge eines versicherten Ereignisses ein Sachschaden an Fahr- 
habe in den in der Police bezeichneten Gebäuden, an diesen 
Gebäuden selbst oder auf dem in der Police bezeichneten Areal 
eingetreten ist. Eine allfällig vereinbarte Haftzeit beginnt mit 
dem Eintritt des Schadenereignisses; 
|. Bei der Versicherung von Wiederherstellungskosten der für die 
Wiederherstellung aufgewendete Betrag, sofern diese binnen 
Jahresfrist nach Eintritt des Schadens vorgenommen wird: 
3. Bei der Versicherung von Aufräumungskosten der für die Auf- 
-äumung der Schadenstätte von Überesten versicherter Sachen 
ind deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort 
aufgewendete Betrag. Bei der Gebäudeversicherung werden 
auch die Kosten des Abbruchs von Gebäuderesten, welche die 
Schadenexperten als wertlos bezeichnen, vergütet. 
Art. 19 
Jie Entschädigung ist begrenzt durch die Versicherungssumme. 
st die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Unter- 
jersicherung), so wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt,
	        

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