Versicherte Sachen
Art. 5
Versichert sind die in der Police bezeichneten Sachen gemäss
nachstehenden Bestimmungen:
I, Fahrhabe (bewegliche Sachen). Werden die Sachen nicht ein-
zein bezeichnet, sondern in Gruppen oder pauschal zusammen-
gefasst, so deckt die Versicherung alle am Versicherungsort
vorhandenen und ‚unter eine der aufgeführten Gruppen oder un-
ter die Pauschalbezeichnung fallenden Sachen.
Mangels anderer Vereinbarung ist nur das Eigentum des Ver-
sicherungsnehmers und der mit ihm in Hausgemeinschaft leben-
den Familienangehörigen und Arbeitnehmer versichert.
2. Gebäude. Versichert sind alle Gebäudebestandteile und bauli-
chen Einrichtungen gemäss den der Police beigefügten «Nor-
men für die Gebäudeversicherung».
Gefahrerhöhung und -verminderung
Art. 10
Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen
Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss fest-
gestellt haben, ist der Gesellschaft sofort schriftlich anzuzeigen.
Bei Gefahrerhöhung kann die Gesellschaft für den Rest der Ver-
'ragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder
den Vertrag binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf vier
Wochen kündigen. Das gieiche Kündigungsrecht steht dem Ver-
sicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine
Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die Gesellschaft An-
spruch auf die tarifmässige Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrages. Bei Gefahr-
verminderung wird die Prämie um so viel herabgesetzt, als die
bisherige Prämie die dem veränderten Risiko entsprechende Ta-
rifprämie übersteigt.
Handänderung
Versicherungsort
Art. 6
Die Haftung erstreckt sich auf die in der Police bezeichneten
Standorte sowie auf das dazu gehörende Areal. Liegen diese in
der gleichen oder einer angrenzenden Gemeinde, so besteht zwi-
schen ihnen Freizügigkeit.
Ausserhalb des in Abs. 1 umschriebenen Bereiches sind Sachen
in Zirkulation oder an einer Ausstellung sowie Kosten und Erträge
nur versichert, sofern dies besonders vereinbart ist.
Tür Elementarschäden ist die Haftung auch bei Vereinbarung einer
Aussenversicherung auf die Schweiz, das Fürstentum Liechten-
stein und auf die Enklaven Büsingen und Campione beschränkt.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Unruhen
aller Art und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erd-
beben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atom-
kernstruktur haftet die Gesellschaft nur, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in
keinem Zusammenhang steht.
Beginn und Dauer der Versicherung
Art. 8
Die Versicherung beginnt, wenn nicht ein späteres Datum verein-
bart ist, mit der Einlösung der Police durch Zahlung der ersten
Prämie.
Verträge von kürzerer Dauer als 12 Monate erlöschen mit dem
Ablaufdatum. Alle andern Verträge erneuern sich jeweilen still-
schweigend um ein Jahr, wenn sie nicht.drei Monate vor Ablauf
schriftlich gekündigt werden. ;
Beginn und Ablauf der Versicherung fallen auf mittags 12 Uhr des
betreffenden Tages
Prämlenzahlung
Art
Die Folgeprämien sind für jede Versicherungsperiode zum voraus
an dem in der Police festgesetzten Datum zahlbar.
Kommt der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen seiner Zah-
lungspflicht nicht nach, so wird er, unter Androhung der Säumnis-
folgen, auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen
nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mah-
nung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft
vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der
Prämien und Kosten.
Art. 11
Wechseln die versicherten Sachen den Eigentümer, so gehen
Zechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Er-
werber über, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen nach der Hand-
änderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. Für
die zur Zeit der Handänderung fällige Prämie haftet neben dem
Erwerber auch der bisherige Eigentümer.
Die Gesellschaft ist berechtigt, binnen 14 Tagen, nachdem sie von
der Handänderung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag auf vier
Nochen zu kündigen, unter Rückerstattung der auf die nicht ab-
gelaufene Versicherungszeit entfallenden Prämie an den Erwerber
Doppel- und Mitversicherung
Art. 12
Schliesst der Versicherungsnehmer für bereits versicherte Sachen
gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versi-
zherungen ab, so hat er dies der Gesellschaft sofort anzuzeigen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, binnen 14 Tagen nach Empfang
der Anzeige den Vertrag auf vier Wochen zu kündigen.
Hat sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Teil des
Schadens selbst zu tragen, so darf er für diesen Teil keine andere
Versicherung nehmen, andernfalls die Entschädigung derart er-
mässigt wird, dass er den vereinbarten Teil des Schadens selbst
trägt.
Sorgfaltspfilchten
Art 12
Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat
namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum
Schutze der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren
zu treffen.
Obliegenheiten im Schadenfalle
Art. 14
Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte hat bei Ein-
tritt eines versicherten Ereignisses:
1. die Gesellschaft sofort zu benachrichtigen;
2. der Gesellschaft jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere
Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen und ihr jede
hiezu dienliche Untersuchung zu gestatten;
3. die für die Begründung seines Entschädigungsanspruches und
des Umfanges der Entschädigungspflieht nötigen Angaben zu
machen und auf Verlangen, binnen angemessener Frist, ein
unterschriebenes Verzeichnis der vor und nach dem Schaden
vorhandenen und der vom Schaden betroffenen Sachen mit
Wertangabe zu erstellen: