Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Allgemeine Bedingungen 
für die Feuerversicherung 
Ausgabe Juli 1970 
Versicherte Schäden 
Art 
Die Versicherung deckt: 
Feuerschäden. Als solche bezeichnen diese Bedingungen Schä- 
den, die entstehen durch: 
1. Brand, Blitzschlag, Explosion: 
die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, 
Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umge- 
bung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude 
abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag 
Erdrutsch (Elementarschäden). 
Keine Elementarschäden sind Schäden, verursacht durch 
Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche 
Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung 
von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schnee- 
rutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überbor- 
den von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren 
oder längeren Zwischenräumen wiederholt; ohne Rücksicht 
auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus 
Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rück- 
stau von Wasser aus der Kanalisation; Betriebs- und Bewirt- 
schaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet 
werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stol- 
lenbauten, bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder 
Lehm; 
3. Abstürzende Luftfahrzeuge oder Teile davon. 
Art 2 
Die Versicherung ersetzt: 
i. die in der Zerstörung, Beschädigung oder im Abhandenkommen 
versicherter Sachen bestehenden Schäden: 
2, die Schadenminderungskosten. Soweit diese Kosten und die 
Entschädigung zusammen die Versicherungssumme überstei- 
gen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen 
handelt, die von der Gesellschaft angeordnet wurden. Leistun- 
gen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe 
Verpflichteter werden nicht entschädigt. 
Art 
Nur auf Grund besonderer Vereinbarung sind versichert: 
1. der Mietzins; 
2. die Kosten der Aufräumung; 
3. Modelle, Muster und Formen; 
4. Schäden durch Erhitzung, Gärung oder inneren Verderb, wie 
Erhitzungsschäden an Vorräten; 
3. Elementarschäden 
a) an unvoliendeten oder an leicht versetzbaren Bauten, an 
Bauten ohne Fundamente oder auf Sockein und Pfählen 
(wie gegebenenfalls Ausstellungs- und Festhütten, Gross- 
zelte, Tragiufthallen, Boots-, Bade- und Wochenendhäu- 
ser) sowie an deren Inhalt; 
b) an Warenlagern aller Art im Freien: 
c) an Gemeinschaftsantennen, an Wohnwagen samt Inhalt; 
d) an Bergbahnen, Seilbahnen, Skiliften, Brücken aus Holz. 
elektrischen Freileitungen und Masten; 
an Sachen, die sich auf Baustellen befinden (als Baustelle 
ist das gesamte Areal zu betrachten, auf dem Sachwerte 
vorhanden sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem 
Bauwerk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach 
dessen Beendigung); 
an Treibhäusern, Treibbeetfenstern und -pflanzen, an 
Ernteerzeugnissen im Freien und an Vieh auf der Söm- 
merungsweide. 
5. die Betriebsunterbrechung; 
7. elektronische Datenverarbeitungsanlagen mit allen Datenträ- 
gern; 
8. der den Zeitwert übersteigende Neuwert: 
9. die Kosten der Wiederherstellung von Geschäftsbüchern, Plä- 
nen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern und dal.: 
10. Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorfahrräder), Anhänger 
Wohnwagen; Boote und Luftfahrzeuge samt Ladungen; Motor- 
fahrzeuge, die nur auf dem Betriebsareal zirkulieren und land- 
wirtschaftliche Arbeitsmaschinen benötigen keine besondere 
Vereinbarung; 
11. Sachen in Zirkulation oder in einer Ausstellung; 
12, Geldwerte, d. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als 
Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen und Medaillen. 
Edelsteine und Perien 
Von der Versicherung sind ausgeschlossen: 
Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen sind 
sowie Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten 
Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden: 
? Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschi- 
nen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektri- 
schen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwär- 
mung infolge Überlastung sowie Schäden, die an elektri- 
schen Schutzeinrichtungen, wie Schmelzsicherungen, in Er- 
*ütlung ihrer normalen Bestimmung entstehen; 
3. Schäden durch Unterdruck, Wasserschläge, Schleuderbrüche 
ınd andere kräftemechanische Betriebsauswirkungen: 
4, Sturm- und Wasserschäden an Booten auf dem Wasser: 
5. Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungs- 
materialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen; 
5. Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versi- 
chert sind oder versichert werden müssen; 
7. Geldwerte des Personals. 
Art 4
	        

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