Aus dem Baugesetz 1947
Art. 63
1. Brandmauern sind zu erstellen:
a) zwischen Gebäuden, die auf der Nachbargrenze aneinan-
derstossen;
b) zwischen zusammenhängenden Gebäuden des gleichen
Eigentümers, die Wohnräume enthalten und von denen jeder
Teil als selbständiges Bauwerk angesehen werden kann.
2. Die Brandmauer soll das Gebäude in seiner ganzen Ausdeh-
nung abschliessen, also mindestens unter die harte Bedachung reichen
und feuersicher. gedeckt werden. Die Dachbelattung darf nicht auf die
Mauer reichen,
3. Die Brandmauer muss. im Kellergeschoss bei zweistöckigen
Gebäuden wenigstens 30 cm, bei dreistöckigen Gebäuden wenigstens
40 cm stark sein, wenn sie aus Formsteinen oder Beton und. wenigstens
45 bzw. 50 cm stark sein, wenn sie aus Bruchstein besteht. Im Dachge-
schoss bis zum First darf sie auf keinen Fall weniger als 25 cm stark sein.
4, Geminschaftliche Nachbar- und Brandmauern sind nur ge-
stattet, wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt werden und eine gegen-
seitige Vereinbarung zustande gekommen ist,
5. Geminschaftliche Brandmauern dürfen nur bei Verwendung
von Massivdecken als Auflager benützt werden. Das Auflegen von Holz-
kontruktionen ist nicht zulässig.
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