Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Aus dem Baugesetz 1947 
Art. 63 
1. Brandmauern sind zu erstellen: 
a) zwischen Gebäuden, die auf der Nachbargrenze aneinan- 
derstossen; 
b) zwischen zusammenhängenden Gebäuden des gleichen 
Eigentümers, die Wohnräume enthalten und von denen jeder 
Teil als selbständiges Bauwerk angesehen werden kann. 
2. Die Brandmauer soll das Gebäude in seiner ganzen Ausdeh- 
nung abschliessen, also mindestens unter die harte Bedachung reichen 
und feuersicher. gedeckt werden. Die Dachbelattung darf nicht auf die 
Mauer reichen, 
3. Die Brandmauer muss. im Kellergeschoss bei zweistöckigen 
Gebäuden wenigstens 30 cm, bei dreistöckigen Gebäuden wenigstens 
40 cm stark sein, wenn sie aus Formsteinen oder Beton und. wenigstens 
45 bzw. 50 cm stark sein, wenn sie aus Bruchstein besteht. Im Dachge- 
schoss bis zum First darf sie auf keinen Fall weniger als 25 cm stark sein. 
4, Geminschaftliche Nachbar- und Brandmauern sind nur ge- 
stattet, wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt werden und eine gegen- 
seitige Vereinbarung zustande gekommen ist, 
5. Geminschaftliche Brandmauern dürfen nur bei Verwendung 
von Massivdecken als Auflager benützt werden. Das Auflegen von Holz- 
kontruktionen ist nicht zulässig. 
306.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.