Art. 42
Zuschauer haben den Weisungen der Feuerwehr bei Übungen und in
Brandfällen Folge zu leisten und sind bei Widersetzlichkeit oder für
Beschädigungen an privatem und öffentlichem Eigentum straf- und
haftbar. |
Art. 43
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage
seiner Kundmachung in Kraft,
?) Die Feuerlöschordnung vom 24. Oktober 1865, LGBl. 1865 Nr. 7,
sowie die $$ 68 und 78 des Feuerpolizeigesetzes vom 11. Oktober 1865,
LGBl. 1865 Nr. 7, werden aufgehoben
7eZ.
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gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstl. Regierungschef
3075