Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Art. 42 
Zuschauer haben den Weisungen der Feuerwehr bei Übungen und in 
Brandfällen Folge zu leisten und sind bei Widersetzlichkeit oder für 
Beschädigungen an privatem und öffentlichem Eigentum straf- und 
haftbar. | 
Art. 43 
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage 
seiner Kundmachung in Kraft, 
?) Die Feuerlöschordnung vom 24. Oktober 1865, LGBl. 1865 Nr. 7, 
sowie die $$ 68 und 78 des Feuerpolizeigesetzes vom 11. Oktober 1865, 
LGBl. 1865 Nr. 7, werden aufgehoben 
7eZ. 
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gez. Dr. Gerard Batliner 
Fürstl. Regierungschef 
3075
	        

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