Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Art. 37 
Über den Verlauf eines Brandfalles, bei welchem Organe der Feuer- 
wehr in Aktion getreten sind, hat der Feuerwehrkommandant‘ dem 
Gemeindevorsteher Bericht zu erstatten. 
X. Nothilfe und Requisition 
Art. 38 
1) Jedermann kann durch das Feuerwehrkommando verpflichtet wer- 
den, bei Brandfällen der Feuerwehr persönliche und sachliche Leistungen 
(Maschinen, Fahrzeugen, Geräte usw.) zu erbringen. 
2) Erwächst für den Besitzer ohne sein Verschulden durch Anforde- 
rung (Requisition) zufolge dieses Dienstes ein Schaden, so ist für die 
Wiedergutmachung Artikel 137, Abs. 5 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltungspflege vom 21. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 24, sinn- 
gemäß anzuwenden. 
Art. 39 
Die Feuerwehr ist berechtigt, öffentliche und private Liegenschaften 
bei Brandfällen für den Lösch- und Rettungsdienst sowie geeignete 
Lokale zur Unterbringung geretteter- Personen und Sachen in Anspruch 
zu nehmen. 
Art. 40 
Privatpersonen können im Bedürfnisfalle vom Feuerwehrkommando 
zur Mithilfe bei den Löscharbeiten angehalten werden. Für allfällige 
Unfälle solcher Personen hat die Gemeinde aufzukemmen. 
XI. Straf- und Schlußbestimmungen 
Art. 41 
1) Wer die in Artikel 5, Abs. 1, Artikel 17, Abs.2, Artikel18, Abs. 1, 
Artikel 29 und Artikel 38, Abs. 1 vorgeschriebenen Pflichten verletzt, 
wird von der-Regierung mit Buße bis zu Fr. 500.— bestraft. 
2) Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindefeuerwehrordnung 
weitere Ordnungsstraftatbestände aufzustellen. Zur Bestrafung ist der 
Gemeindevorsteher zuständig. 
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