Kosten sind ganz oder teilweise vom allgemeinen Gemeindehaushalt zu
tragen.
Art. 31
Bei Brandfällen und Eintritt anderer Elementarereignisse in einer
Nachbargemeinde ist auf behördlichen Anruf aus derselben in möglichst
ausgiebiger Weise Hilfe zu leisten.
Art. 32
?) Auf dem Brandplatze führt der Feuerwehrkommandant bzw. in
dessen Abwesenheit sein Stellvertreter das alleinige und ausschließliche
Kommando, auch über die zu Hilfe geeilten auswärtigen Abteilungen.
?) In Außenorten hat bei Brandfällen der Chef der dortigen Feuer-
wehrabteilung bis zur Ankunft des Kommandanten oder seines Stellver-
treters die Leitung der Löschaktion inne.
3) Wird die Feuerwehr zur Hilfeleistung im Sinne von Artikel 4,
Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeboten, so bleibt sie unter ihrem Komman-
danten, auch wenn für derartige Katastrophenfälle eine Amtsperson
zuständig ist.
Art. 33
Bei abnehmendem Brande hat der Kommandant die sukzessive Ent-
lassung der einzelnen Abteilungen, vorab auswärtiger Hilfe, anzuordnen
sowie den Nachtdienst und die Brandplatzwache zu bestimmen.
Art. 34
*) Der Leiter der Löschaktion ist verantwortlich, daß jede unnötige
Beschädigung oder Niederlegung von Gebäudeteilen unterbleibt.
?) Die Abräumung des Brandplatzes durch die Feuerwehr hat nur in
dem Maße zu erfolgen, als es für die völlige Vernichtung des Feuers,
die Beseitigung der Gefahr des Einsturzes von Gebäudeteilen und die
Sicherung des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist.
Art. 35
Die Verpflegungskosten hat jede Gemeinde für ihre Mannschaft selbst
zu bestreiten.
Art. 36
Der Feuerwehrkommandant ist verantwortlich, daß nach jedem Ge-
brauch von Feuerwehrgeräten diese unverzüglich wieder in dienstbereiten
Zustand gebracht werden.
302