VIT. Leitung des Feuerwehrwesens, Dienstobliegenheiten
Art. 22
‘) In der Feuerwehrkommission, bestehend aus fünf Mitgliedern,
sollen der erweiterte Gemeinderat durch zwei Mitglieder und die oberen
Chargen der Feuerwehr angemessen vertreten sein.
2) Der Feuerwehrkommandant ist von Amtes wegen Mitglied und in
der Regel Präsident der Kommission.
3) Der Gemeinderat sorgt für die Besetzung des Aktuariates.
Art. 23
1) Der Feuerwehrkommission fallen folgende Obliegenheiten und
Kompetenzen zu:
a) die Begutachtung zuhanden des Gemeinderates betreffend die An-
schaffung der nötigen Feuerwehrgeräte, Bereitstellung der hiefür
erforderlichen Lokale und Erstellung von Wasserbezugsorten und
betreffend die persönliche Ausrüstung der Feuerwehr;
b) der Erlaß der erforderlichen Dienstreglemente und Instruktionen;
c) die Aufsicht über die Dienstbereitschaft der Feuerwehr;
d) die Wahl, Beförderung, Versetzung oder Entlassung der Offiziere der
einzelnen Abteilungen;
die Genehmigung des vom Feuerwehrkommandanten aufzustellenden
Übungsplanes.
2) In allen Fällen, in denen die Feuerwehrkommission Mängel im
Feuerwehrwesen der Gemeinde wahrnimmt, die sie nicht von sich aus
beseitigen kann, hat sie dem Gemeinderat oder dem von der Regierung
bestellten Inspektor Anzeige zu macheri” ünd-ihm Vorschläge zur Behe-
bung der betreffenden Übelstände zu unterbreiten.
a)
Art. 24
1) Den Feuerwehrkommandanten fallen folgende Obliegenheiten zu:
a) der Oberbefehl über sämtliche Feuerwehrabteilungen;
b) die Wahl der Unteroffiziere und die Antragstellung zuhanden der
Feuerwehrkommission für die Wahl von Offizieren;
c) die Instruktion der Offiziere und der Chefs von Spezialabteilungen;
d) die alljährliche Aufstellung eine Übungsplanes;
e) die Anordnung und Überwachung der Übungen der einzelnen Abtei-
lungen und die Leitung der Gesamtübungen;
3.00