Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

2) Die Wasserbezugsorte müssen stets in gutem Zustande gehalten 
werden. Jedes unberechtigte Ableiten des Wassers ist bei Strafe verboten. 
3) Mit Rücksicht auf die Verwendung von Motorspritzen sind aus- 
reichende Feuerweiher und Wasserschächte anzulegen. Feuerweiher sollen, 
wenn immer möglich, aus Beton und mit Überdeckung sowie mit einer 
Vertiefung zur Einsetzung des Saugseihers erstellt werden. 
Art. 18 
7) Eigentümer von Gewässern, Wasserleitungen, Brunnen, Weihern, 
Wasser- und Jauchebehältern usw. sind verpflichtet, diese Einrichtungen 
in Brandfällen zur Bekämpfung des Feuers zur Verfügung zu stellen. 
?) Hieraus entstehender Schaden ist dem Eigentümer durch die Ge- 
meinde des Brandortes auf Verlangen zu vergüten. 
Y1I. Geräte und persönliche Ausrüstung der Feuerwehr 
Art. 19 
Die Feuerwehren sind mit den nach Maßgabe der örtlichen Verhält- 
ıisse erforderlichen Geräten auszurüsten. 
Art. 20 
Für die Aufbewahrung der Feuerwehrgerätschaften und Ausrüstun- 
gen haben die Gemeinden besondere Lokalitäten, Spritzenhäuser, Feuer- 
wehrdepots, Hydrantenhäuschen usw. zur Verfügung zu halten. Diese 
müssen leicht zugänglich, staubfrei, gut zu lüften und gut belichtet sein 
und dürfen keinen anderen Zwecken dienen. Schlüssel zu diesen Lokali- 
täten sind sowohl den Feuerwehroffizieren als auch anderen in der Nähe 
der Gerätschaftsdepots wohnenden, zuverlässigen Personen auszuhändigen. 
Art. 21 
1) Die persönliche Ausrüstung der Feuerwehren soll einheitlich 
und so beschaffen sein, daß sie den Feuerwehrmann zur Ausübung seiner 
Tätigkeit im Lösch- und Rettungsdienste befähigt und ihn vor Schädigung 
an Gesundheit und Leben möglichst schützt. 
?) Die Feuerwehren sind nach Möglichkeit in zweckmäßiger Weise 
zu uniformieren. 
3) Die Chargierten sind durch einheitliche Gradabzeichen auszuzeich- 
ıen 
70°
	        

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