Verein keinen Kommandanten wählt, hat der engere Gemeinderat die
Wahl vorzunehmen.
Art. 13
Bei der Wahl aller Chargierten sowie bei Beförderungen sind die
Ausbildung und die Erfahrung im Feuerwehrdienst sowie die persönliche
Eignung bestimmend.
Art. 14
1) Die Löschgruppe besteht aus einem Offizier und wenigstens fünf
Mann.
2) Der Löschzug besteht aus einem Offizier und mehreren Lösch-
zruppen.
/. Wasserbezugsorte
Art. 15
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß Wasser für Feuerlösch-
-wecke in genügender Menge und jederzeit zugänglich vorhanden ist.
Art. 16
1) Bei fließenden Gewässern (Bächen und Kanälen) sind geeignete
Stauvorrichtungen anzubringen und instand zu halten.
2) Die Löschwasserkammern müssen stets gefüllt sein. Ihr Inhalt darf
nur im Brandfalle zur Verwendung gelangen.
3) Die Hydranten und Schieberhahnen sind periodisch zu prüfen und
stets in dienstbereitem Zustand zu halten.
+) Bei Erweiterungen des Wassernetzes und der Hydrantenanlage ist
die Feuerwehrkommission vor Beginn der Ausführung anzuhören. Ihre
Stellungnahme ist so weit als möglich zu berücksichtigen und dem Gesuch
um Gewährung einer Landessubvention beizulegen.
Art. 17
1) In Dörfern, Weilern, Höfen und Häusergruppen, wo Hydranten
aicht bestehen und wo außer den Brunnen fließendes Wasser nicht leicht
erreichbar ist, sind durch die Gemeindebehörden, vorbehaltlich bestehen-
der privater Verpflichtungen, an günstig gelegenen Stellen Weiher oder
sonstige Wasserbezugsorte zu erstellen.
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