Art. 8
1) Werkfeuerwehren (Fabriks- und Anstaltsfeuerwehren) sind im
Brandfalle dem Gemeindefeuerwehrkommandanten unterstellt.
*) Für Werkfeuerwehren sind durch den Betriebsinhaber besondere
Vorschriften aufzustellen. Diese sind der Feuerwehrkommission zur
Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 9
Jede Gemeinde kann von der Feuerwehrkommission entsprechend
Ihrer Ausdehnung und Topographie in Feuerlöschkreise eingeteilt werden.
Art. 10
*) Die Gemeindefeuerwehr besteht aus dem Feuerwehrstab, den die-
sem direkt unterstellten Spezialabteilungen und den Löschzügen und
Löschgruppen der Feuerlöschkreise.
?) Dem Feuerwehrstabe gehören an: der Feuerwehrkommandant,
dessen Stellvertreter, der Führer der Mannschaftskontrolle, der Material-
chef, der Chef über die Wasserbezugsorte und der Leiter der Spezial-
abteilungen.
Art. 11
*) An der Spitze der Gemeindefeuerwehr steht der Feuerwehrkom-
mandant. Er und dessen Stellvertreter werden vorbehaltlich Artikel 12
vom engeren Gemeinderat gewählt und sind diesem gegenüber direkt
verantwortlich.
?) Die Wahl der übrigen Feuerwehroffiziere steht der Feuerwehr-
kommission, diejenige der Unteroffiziere dem Feuerwehrkommandanten
zu.
3) Für die Wahl der Offiziere hat der Feuerwehrkommandant, für
diejenige der Unteroffiziere der zuständige Kompanie- oder Löschzug-
chef Vorschläge zu machen.
Art. 12
Wenn die Gemeindefeuerwehr als freiwilliger Verein gemäß Art. 7,
Abs. 2, organisiert ist, werden der Kommandant, die Feuerwehroffiziere
und -unteroffiziere vom Verein gemäß dessen Statuten gewählt. Die
Wahl des Kommandanten und dessen Stellvertreters ist vom engeren
Gemeinderat, die Wahl der übrigen Feuerwehroffiziere von der Feuer-
wehrkommission zu genehmigen. Wenn während sechs Monaten der
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