Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Art. 8 
1) Werkfeuerwehren (Fabriks- und Anstaltsfeuerwehren) sind im 
Brandfalle dem Gemeindefeuerwehrkommandanten unterstellt. 
*) Für Werkfeuerwehren sind durch den Betriebsinhaber besondere 
Vorschriften aufzustellen. Diese sind der Feuerwehrkommission zur 
Genehmigung zu unterbreiten. 
Art. 9 
Jede Gemeinde kann von der Feuerwehrkommission entsprechend 
Ihrer Ausdehnung und Topographie in Feuerlöschkreise eingeteilt werden. 
Art. 10 
*) Die Gemeindefeuerwehr besteht aus dem Feuerwehrstab, den die- 
sem direkt unterstellten Spezialabteilungen und den Löschzügen und 
Löschgruppen der Feuerlöschkreise. 
?) Dem Feuerwehrstabe gehören an: der Feuerwehrkommandant, 
dessen Stellvertreter, der Führer der Mannschaftskontrolle, der Material- 
chef, der Chef über die Wasserbezugsorte und der Leiter der Spezial- 
abteilungen. 
Art. 11 
*) An der Spitze der Gemeindefeuerwehr steht der Feuerwehrkom- 
mandant. Er und dessen Stellvertreter werden vorbehaltlich Artikel 12 
vom engeren Gemeinderat gewählt und sind diesem gegenüber direkt 
verantwortlich. 
?) Die Wahl der übrigen Feuerwehroffiziere steht der Feuerwehr- 
kommission, diejenige der Unteroffiziere dem Feuerwehrkommandanten 
zu. 
3) Für die Wahl der Offiziere hat der Feuerwehrkommandant, für 
diejenige der Unteroffiziere der zuständige Kompanie- oder Löschzug- 
chef Vorschläge zu machen. 
Art. 12 
Wenn die Gemeindefeuerwehr als freiwilliger Verein gemäß Art. 7, 
Abs. 2, organisiert ist, werden der Kommandant, die Feuerwehroffiziere 
und -unteroffiziere vom Verein gemäß dessen Statuten gewählt. Die 
Wahl des Kommandanten und dessen Stellvertreters ist vom engeren 
Gemeinderat, die Wahl der übrigen Feuerwehroffiziere von der Feuer- 
wehrkommission zu genehmigen. Wenn während sechs Monaten der 
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