[T. Aufgaben der Feuerwehr
Art 4
1) Die Feuerwehr hat in erster Linie die Aufgabe, bei Brandaus-
brüchen Hilfe zu leisten.
%\ Ihr obliegt sodann die Hilfeleistung beim Eintritt anderer Elemen-
tarereignisse wie Hochwasser, Verschüttungen, Erdbeben sowie bei
Katastrophenfällen wie Gebäudeeinstürze, Explosionen usw., wobei die
folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind,
3) Sie kann auch bei größeren Festanlässen, Umzügen, Ausstellungen,
für die Föhnwache, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und des geordneten Verkehrs aufgeboten werden.
IIT. Feuerwehrpflicht
Art. 5
1) Das Feuerwehrwesen beruht auf der Grundlage der allgemeinen
Feuerwehrpflicht. Alle männlichen Einwohner des Fürstentums Liechten-
stein im Alter von 18 bis 60 Jahren sind feuerwehrpflichtig.
2) Die Gemeinden sind befugt, innerhalb dieser Altersgrenzen die
Feuerwehrpflicht auf eine kleinere Zahl von Jahren zu beschränken.
Eine solche Beschränkung kann in besonderen Fällen mit sofortiger
Wirkung wieder aufgehoben werden.
3) Nach Möglichkeit soll sich die Feuerwehr aus freiwillig Dienst-
leistenden zusammensetzen.
Art. 6
Die Ausscheidung über Dienstpflicht oder Befreiung hat nach all-
zemeingültigen Gesichtspunkten zu erfolgen. Hiebei sind gesundheitliche,
berufliche, dienstliche oder andere persönliche Verhältnisse zu berück-
sichtigen.
IV. Organisation
Art 7
1) Jede Gemeinde ist verpflichtet, eine Gemeindefeuerwehr zu orga-
nisieren. Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung der Regierung.
2?) Wo jedoch freiwillige Feuerwehrvereine bestehen, kann der erwei-
terte Gemeinderat einen solchen Verein als Gemeindefeuerwehr aner-
kennen, solange dieser Gewähr bietet, die Aufgaben und Anforderungen
gemäß dem Feuerlöschgesetz zu erfüllen.
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