verzeichneten feuerwehrdienstpflichtigen Personen und der Mit-
glieder ihrer freiwilligen Feuerwehren Beträge im Höchstausmasse
von 50 h für jede dieser Personen insolange einzuheben, bis die all-
fällige Inanspruchnahme des Fondskapitales gedeckt und der ge-
nannte Fond diese Auslagen wieder aus Eigenem zu bestreiten in
der Lage ist.
S
8 5 Punkt 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1906, L.G. Bl.
Nr. 2 ex 1907 hat künftig zu lauten:
Von den jährlichen Eingängen dieser Abgabe kann ein Teil
bis zur Höhe von 20 % zur Unterstützung der nicht der Feuer-
wehr angehörigen, bei einem Brande verunglückten Personen. sowie
ihrer Hinterbliebenen verwendet werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem
n Wirksamkeit.
Tage seiner Kundmachung
Celdsberg, am 11. Dezember 1914
johann m.
N
„eopold Freiherr von Imhof,
fst]. Landesverweser.
VE