Nachdruck
Liechtensteinisches Landes-Gesetzblatt
Jahrgang 1914 Nr. 12 ausgegeben am 22, Dezember 1914
Gesetz
vom 11. Dezember 1914
betreffend die Unterstützung verunglückter Feuer-
wehrmänner und deren Hinterbliebenen
°olgı.
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich zu verordnen wie
8 1.
Die im Feuerwehrdienste verunglückten Angehörigen der in 8 1
der Löschordnung vom 24. Oktober 1855 L.Gbl. Nr. 7/2 erwähnten
Pflichtfeuerwehren, sowie die Mitglieder der hierländischen frei-
willigen Feuerwehren erhalten, soferne die hiebei erlittene Ver-
letzung ihre vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat; auf
deren Dauer eine Tages-Entschädigung von; 4 K und soferne dieselbe
ihre dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, eine Abfindung
von 4000 K aus dem landschaftlichen Feuerwehrfonde, Die etwa vor-
her anlässlich des gleichen Unfalles bereits bezogene Tagesent-
schädigung ist von dieser Abfindungssumme in Abzug zu bringen.
82,
Die Hinterbliebenen der im 8 1 erwähnten, im Feuerwehr-
dienste tötlich verunglückten Personen, haben auf eine Abfindung
im gleichen Ausmasse Anspruch,
83.
Soferne die Erträgnisse und gesetzlichen Zuflüsse des land-
schaftlichen Feuerwehrfondes zur Deckung der vorerwähnten Ent-
schädigungssumme nicht hinreichen, ist die fürstliche Regierung
ermächtigt, von den Gemeinden nach Massgabe der Anzahl der dort
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