Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Nachdruck 
Liechtensteinisches Landes-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914 Nr. 12 ausgegeben am 22, Dezember 1914 
Gesetz 
vom 11. Dezember 1914 
betreffend die Unterstützung verunglückter Feuer- 
wehrmänner und deren Hinterbliebenen 
°olgı. 
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich zu verordnen wie 
8 1. 
Die im Feuerwehrdienste verunglückten Angehörigen der in 8 1 
der Löschordnung vom 24. Oktober 1855 L.Gbl. Nr. 7/2 erwähnten 
Pflichtfeuerwehren, sowie die Mitglieder der hierländischen frei- 
willigen Feuerwehren erhalten, soferne die hiebei erlittene Ver- 
letzung ihre vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat; auf 
deren Dauer eine Tages-Entschädigung von; 4 K und soferne dieselbe 
ihre dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, eine Abfindung 
von 4000 K aus dem landschaftlichen Feuerwehrfonde, Die etwa vor- 
her anlässlich des gleichen Unfalles bereits bezogene Tagesent- 
schädigung ist von dieser Abfindungssumme in Abzug zu bringen. 
82, 
Die Hinterbliebenen der im 8 1 erwähnten, im Feuerwehr- 
dienste tötlich verunglückten Personen, haben auf eine Abfindung 
im gleichen Ausmasse Anspruch, 
83. 
Soferne die Erträgnisse und gesetzlichen Zuflüsse des land- 
schaftlichen Feuerwehrfondes zur Deckung der vorerwähnten Ent- 
schädigungssumme nicht hinreichen, ist die fürstliche Regierung 
ermächtigt, von den Gemeinden nach Massgabe der Anzahl der dort 
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