Gebäudeeigentümer die Vorweisung der Polize und der letzten
Prämienquittung eventuell der Bestätigung des betreffenden Agenten
(Punkt 2) zu verlangen. Wichtig ist unter allen Umständen, dass dies
immer unmittelbar vor Ablauf der Polize geschehe (Punkt 8) und dass
dafür gesorgt werde, dass kein Gebäude auch nur kurze Zeit unver-
sichert bleibe, was schon öfters Gebäudeeigentümern zum grössten
Nachteil war.
17. Vom Jahr 1910 angefangen, ist mit Zufluss jedes Jahres über
das Ergebnis des im Gegenstandsjahre gepflogene Kontrolle und über
die weiteren Kontrollen etwa gemachten besonderen Wahrnehmungen,
sohin darüber, dass sämtliche Gebäude in der Gemeinde angemessen
gegen Brandschaden versichert sind, schriftlich an die Fürstliche .
Regierung zu berichten, wären aber in der Gemeinde irgendwelche un-
versicherten Gebäude vorhanden, so wäre auf das Nähere. unter Angabe
des Grundes der unterbliebenen Versicherung anzuzeigen.
12. Den Ortsvorständen bleibt es überlassen, sich zwecks Durchfüh-
rung der Kontrolle in geeigneter Weise der Mithilfe und Unterstützung
der Versicherungsagenten zu bedienen und von diesen die etwa erfor-
derlichen Auskünfte und Bestätigungen einzuholen, beziehungsweise
sonst wenn es nötig oder wünschenswert erscheint, das Einvernehmen mit
demselben zu pflegen.
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