7. Dieses Verzeichnis, welches dann gleichzeitig die Grundlage
für die in den weiteren Jahren vorzunehmende Kontrolle bilden kann,
ist bei der Gemeinde genau in Präsenz zu halten, d.h. es sind die je-
weiligen Veränderungen in jenen Belangen, wie aus den UVeberschriften
des Verzeichnisses ersichtlich ist (Eigentümer, Bezeichnung des Gebäu-
des, Versicherungssumme, Name der Versicherungsanstalt, Ablauf und
Erneuerung der Polize) vorzumerken, bei Entstehung neuer und beim
Wegfall alter Gebäude ist ebenso zu verfahren.
8. Gebäudeeigentümer, deren Versicherung abläuft, sind einige
Wochen vor deren Ablauf zum Nachweis zu verhalten, dass sie eine
neue Versicherung eingegangen sind, beziehungsweise die Erneuerung
der Polize bewerkstelligt haben.
9, Bis Ende Jänner 1910 ist schriftlich zu bestätigen, dass die mit
dieser Verordnung vorgeschriebene allgemeine Kontrolle im Jahre 1909
tatsächlich stattgefunden hat und dass mit Punkt 6 vorgesehenes Ver-
zeichnis angelegt wurde; ferner ist zu berichten, welche besonderen
Wahrnehmungen gelegentlich der Kontrolle gemacht wurden, welche
Gebäude bei Vornahme der Kontrolle unversichert oder nicht ange-
messen versichert getroffen wurden, und bei welchen von diesen seither
eine angemessene Versicherung bewerkstelligt wurde.
10, Vom Jahr 1910 angefangen braucht sich die Kontrolle nur auf
die in den Versicherungsverhältnissen vorgekommenen Veränderungen
zu beziehen, indessen bleibt &s dem Ortsvorstande selbstverständlich
unbenommen, bei etwa obwaltenden Zweifeln oder Bedenken von jedem
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