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Gmde-Archiv 5597-1
An alle Ortsvorstände
Nach dem Gesetz vom 21. Jänner 1909 LGB Nr. 3 unterliegen
alle Gebäude, und zwar nicht nur die Wohngebäude, sondern auch
die zu landwirtschaftlichen oder sonstigen Zwecken dienenden
Gebäude einer angemessenen Versicherung gegen Brandschaden,
und es ist diese Versicherung, soweit sie nicht schon erfolgt wäre,
innerhalb der Jahresfrist 1909 zu bewerkstelligen.
In Durchführung des bezeichneten Gesetzes findet die Fürstliche
Regierung folgendes zu verfügen:
1, Die Ortsvorsteher haben noch im Laufe dieses Jahres eine
Kontrolle darüber zu pflegen, dass alle zum Gebiete der Gemeinde
gehörenden Gebäude gegen Feuerschaden angemessen versichert
sind. Die Kontrolle kann nach Gutfinden gelegentlich der gesetzlich
vorgeschriebenen allgemeinen Feuerschau vorgenommen werden.
2. Die Eigentümer versicherungspflichtiger Objekte sind ver-
pflichtet, zum Zwecke der Kontrolle die betreffenden Feuerversiche-
rungspolizen und die Quittungen über die letzte Prämienzahlung
vorzuweisen, wären diese Befehle aus irgend einem Grunde nicht zur
Hand, so genügt unter Umständen die Vorweisung einer einschlägigen
Bestätigung des betreffenden Versicherungsagenten,
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