sicherten Gebäudes mit einer Geldstrafe von mindestens 10
bis höchstens 100 Kronen, welche bei Wiederholung der
Uebertretung unter Umständen zu verdoppeln ist, zu ahnden.
Gleichzeitig ist dem Eigentümer des nicht versicher-
ten Gebäudes vom Gericht eine angemessene Frist zur Nach-
weisung des Vollzuges der Versicherung vorzuschreaben.
Wird der verlangte Nachweis dem Landgericht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht geliefert, so hat
dasselbe die zwangsweise Versicherung des Objektes auf
Kosten des Eigentümers zu veranlass en; veberdies ist der
doppelte Strafbetrag zu verhängen und einzuheben.
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Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die fürst!.
Regierung beauftragt,
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n, am 21. Jänner 1909
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Karl v. Inder Maur m.p.
fest]. Kabinettsrat
227
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