Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

sicherten Gebäudes mit einer Geldstrafe von mindestens 10 
bis höchstens 100 Kronen, welche bei Wiederholung der 
Uebertretung unter Umständen zu verdoppeln ist, zu ahnden. 
Gleichzeitig ist dem Eigentümer des nicht versicher- 
ten Gebäudes vom Gericht eine angemessene Frist zur Nach- 
weisung des Vollzuges der Versicherung vorzuschreaben. 
Wird der verlangte Nachweis dem Landgericht 
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht geliefert, so hat 
dasselbe die zwangsweise Versicherung des Objektes auf 
Kosten des Eigentümers zu veranlass en; veberdies ist der 
doppelte Strafbetrag zu verhängen und einzuheben. 
3 
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die fürst!. 
Regierung beauftragt, 
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n, am 21. Jänner 1909 
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Karl v. Inder Maur m.p. 
fest]. Kabinettsrat 
227 
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