Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

LIECHTENS TEINISCHES LANDES-GESETZBLATT 
Jahrgang 1909 Nr. 3 ausgegeben am 19.Februar 
Geset 
27 
betreffend die obligatorische Versicherung 
aller Gebäude gegen Brandschaden. 
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich zu verfügen wie 
folgt: 
Ar. 
Der mit Gesetz vom 24. Oktober 1865 L.Gbl. Nr. 7 
normierten Pflicht zur angemessenen Versicherung der Wohn- 
gebäude gegen Brandschaden unter liegen von nun an auch 
alle anderen zu landwirtschaftlichen oder sonstigen Zwecken 
dienenden Gebäude, 
Art. . 
Soweit solche Gebäude nicht schon angemessen geger 
Brandschaden versichert sind, ist diese Versicherung innerhalb 
des Jahres 1909 zu bewerkstelligen. 
Art. Il! 
Jede Uebertretung der Vorschriften Uber die obliga- 
torische Versicherung aller Gebäude gegen Brandschaden ist 
vom fürstlichen Landgericht an dem Eigentümer des nicht ver- 
78
	        

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