Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

8 34. Die Hinwegräumung des Schuttes muss mit Vorsicht 
geschehen, die Aufsicht hiebei führt ein Mitglied der Feuer-Com- 
mission, die dafür sorgt, dass der Schutt nur auf solche Stellen 
gebracht und niedergelegt werde, wo in der Nähe nichts Entzünd- 
bares vorfindlich ist. Jeden Orts ist man zu gemeinsamer Beihilfe 
verpflichtet. 
8 35. Niemals dürfen auf Unkosten der verunglückten Gemeinde 
Erfrischungen gefordert werden. Macht lange andauernde Arbeit 
diese nothwendig, so ist der Commandantstellvertreter, jedoch auf 
Kosten seiner Gemeinde, zu diesfälliger Anordnung befugt, sie sollen 
aber seinen Untergebenen niemals anders als unter seiner Aufsicht 
und auf freiem Platze gereicht werden. Der Besuch der Wirths- 
häuser im Brandorte ist während der Feuersbrunst überhaupt, be- 
sonders aber der Löschmannschaft gänzlich untersagt. 
8 36. Ebensowenig dürfen von der Gemeinde, welcher Hilfe 
geleistet wurde, Entschädigungsansprüche wegen, Verlust oder Scha- 
den an Löschgeräthen zugehen, wohl aber kann der Commandant- 
stellvertreter, wenn er es nöthig findet, vom Commandanten der 
Brandstätte ein Zeugniss abverlangen, dass dieser Verlust während 
Jer Arbeit und unverschuldet verursacht worden sei. 
8 37. Wird von Privaten über Beschädigung dargelehnter Sachen 
geklagt, so hat die Feuerkommission die diesfällige Untersuchung 
zu pflegen und das Resultat dem ständigen Gemeinderathe mitzu- 
theilen, der sodann die zuerkannten Entschädigungen auf Kosten 
der Gemeinde leistet. 
3 38. Der Commandant hat die Pflicht, Personen, welche sich 
während des Brandes durch Eifer, Muth und Thätigkeit besonders 
auszeichneten, zu Belobung dem Landgerichte anzuzeigen. 
V. Auf Vollziehung der Löschordnung bezweckende 
Bestimmungen. 
3 39. Alle zur Ausübung dieser Verordnung erforderlichen 
Ernennungen und Einrichtungen sollen vom Tage der Kundmachung 
ler Löschardnung innerhalb 6 Wochen beendet sein. 
3 40. Die Feuerkommission und der Gemeinderath jeder Ge- 
meinde haben die Verpflichtung über die genaue Befolgung der 
Löschordnung zu wachen; erstere führt auch die Untersuchung über 
alle derselben zuwider laufenden Handlungen. 
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