8 34. Die Hinwegräumung des Schuttes muss mit Vorsicht
geschehen, die Aufsicht hiebei führt ein Mitglied der Feuer-Com-
mission, die dafür sorgt, dass der Schutt nur auf solche Stellen
gebracht und niedergelegt werde, wo in der Nähe nichts Entzünd-
bares vorfindlich ist. Jeden Orts ist man zu gemeinsamer Beihilfe
verpflichtet.
8 35. Niemals dürfen auf Unkosten der verunglückten Gemeinde
Erfrischungen gefordert werden. Macht lange andauernde Arbeit
diese nothwendig, so ist der Commandantstellvertreter, jedoch auf
Kosten seiner Gemeinde, zu diesfälliger Anordnung befugt, sie sollen
aber seinen Untergebenen niemals anders als unter seiner Aufsicht
und auf freiem Platze gereicht werden. Der Besuch der Wirths-
häuser im Brandorte ist während der Feuersbrunst überhaupt, be-
sonders aber der Löschmannschaft gänzlich untersagt.
8 36. Ebensowenig dürfen von der Gemeinde, welcher Hilfe
geleistet wurde, Entschädigungsansprüche wegen, Verlust oder Scha-
den an Löschgeräthen zugehen, wohl aber kann der Commandant-
stellvertreter, wenn er es nöthig findet, vom Commandanten der
Brandstätte ein Zeugniss abverlangen, dass dieser Verlust während
Jer Arbeit und unverschuldet verursacht worden sei.
8 37. Wird von Privaten über Beschädigung dargelehnter Sachen
geklagt, so hat die Feuerkommission die diesfällige Untersuchung
zu pflegen und das Resultat dem ständigen Gemeinderathe mitzu-
theilen, der sodann die zuerkannten Entschädigungen auf Kosten
der Gemeinde leistet.
3 38. Der Commandant hat die Pflicht, Personen, welche sich
während des Brandes durch Eifer, Muth und Thätigkeit besonders
auszeichneten, zu Belobung dem Landgerichte anzuzeigen.
V. Auf Vollziehung der Löschordnung bezweckende
Bestimmungen.
3 39. Alle zur Ausübung dieser Verordnung erforderlichen
Ernennungen und Einrichtungen sollen vom Tage der Kundmachung
ler Löschardnung innerhalb 6 Wochen beendet sein.
3 40. Die Feuerkommission und der Gemeinderath jeder Ge-
meinde haben die Verpflichtung über die genaue Befolgung der
Löschordnung zu wachen; erstere führt auch die Untersuchung über
alle derselben zuwider laufenden Handlungen.
778