Regierungsverordnung,
betreffend die Einführung einer Feuerlöschordnung.
Seine hochfürstliche Durchlaucht haben mit höchster Entschlies-
sung vom 11. Oktober 1855 in Ausführung des & 75 des Feuer-
polizeigesetzes vom 11. Oktober d. J. nachstehender Löschordnung
die Genehmigung ertheilt
Löschordnung.
[. Allgemeine Löschanstalten.
8 1. Sämmtliche einer Ortsgemeinde angehörigen männlichen
Einwohner von 16 bis 60 Jahren sind als feuerdienstpflichtig in
sin Verzeichniss einzutragen.
$ 2. Von dieser Mannschaft werden zum Voraus bestimmt:
a. aus den jüngern und stärkern diejenigen, welche die Feuer-
spritzen bedienen und die Leitern, Haken etc. handhaben sollen.
Ihre Anzahl wird nach dem Verhältniss der vorhandenen Lösch-
geräthschaften und ‚auf die doppelte Bedienung berechnet;
einige zuverlässige ältere Männer für die Feuerwache, deren
Aufgabe ist, unter dem Befehle des Feuer-Commandanten zur
Bewachung der geflüchteten Effekten zu dienen; ;
eine nach dem Verhältnisse des Ortes zu berechnende Anzahl
rechtschaffener Männer zum Flüchten der Fahrnisse;
einige Feuerläufer. Diese sind bestimmt, einerseits bei einem
im Orte ausgebrochenen Brande zu schleuniger Hülfsaufrufung
in die umliegenden nächsten Ortschaften zu eilen, welche dann
wieder die Verpflichtung haben, auf gleiche Weise die Nach-
richt an die weiter liegenden Orte zu verbreiten, anderseits bei
Entdeckung eines auswärtigen Brandes dem Orte der Gefahr
entgegen, und sobald sie auf irgend eine zuverlässige Weise
sichere Nachricht vom Brande haben, wieder zurück zu eilen
und dem Feuerkommandanten Rapport zu erstatten.
Feuerreiter zur Anmeldung der ausgebrochenen Feuersbrunst bei
dem Landgerichte.,
In den Berggemeinden entfällt die Bestellung von Feuerreitern,
dagegen sind ausser den unter d angeführten noch Feuerläufer zu
bestimmen, welche direkte an das Landgericht abzugehen haben.
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