Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Regierungsverordnung, 
betreffend die Einführung einer Feuerlöschordnung. 
Seine hochfürstliche Durchlaucht haben mit höchster Entschlies- 
sung vom 11. Oktober 1855 in Ausführung des & 75 des Feuer- 
polizeigesetzes vom 11. Oktober d. J. nachstehender Löschordnung 
die Genehmigung ertheilt 
Löschordnung. 
[. Allgemeine Löschanstalten. 
8 1. Sämmtliche einer Ortsgemeinde angehörigen männlichen 
Einwohner von 16 bis 60 Jahren sind als feuerdienstpflichtig in 
sin Verzeichniss einzutragen. 
$ 2. Von dieser Mannschaft werden zum Voraus bestimmt: 
a. aus den jüngern und stärkern diejenigen, welche die Feuer- 
spritzen bedienen und die Leitern, Haken etc. handhaben sollen. 
Ihre Anzahl wird nach dem Verhältniss der vorhandenen Lösch- 
geräthschaften und ‚auf die doppelte Bedienung berechnet; 
einige zuverlässige ältere Männer für die Feuerwache, deren 
Aufgabe ist, unter dem Befehle des Feuer-Commandanten zur 
Bewachung der geflüchteten Effekten zu dienen; ; 
eine nach dem Verhältnisse des Ortes zu berechnende Anzahl 
rechtschaffener Männer zum Flüchten der Fahrnisse; 
einige Feuerläufer. Diese sind bestimmt, einerseits bei einem 
im Orte ausgebrochenen Brande zu schleuniger Hülfsaufrufung 
in die umliegenden nächsten Ortschaften zu eilen, welche dann 
wieder die Verpflichtung haben, auf gleiche Weise die Nach- 
richt an die weiter liegenden Orte zu verbreiten, anderseits bei 
Entdeckung eines auswärtigen Brandes dem Orte der Gefahr 
entgegen, und sobald sie auf irgend eine zuverlässige Weise 
sichere Nachricht vom Brande haben, wieder zurück zu eilen 
und dem Feuerkommandanten Rapport zu erstatten. 
Feuerreiter zur Anmeldung der ausgebrochenen Feuersbrunst bei 
dem Landgerichte., 
In den Berggemeinden entfällt die Bestellung von Feuerreitern, 
dagegen sind ausser den unter d angeführten noch Feuerläufer zu 
bestimmen, welche direkte an das Landgericht abzugehen haben. 
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