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Jeder Ortsgemeinde liegt die Anschaffung folgender Lösch-
geräthe ob:
a. eine hinreichende Anzahl Feuerleitern sowohl einfache als
doppelte;
b. Feuerhaken nach der Grösse der Gemeinde 3 bis 6,
c. Feuerlaternen, in kleinen Ortschaften wenigstens eine,
d. Löschwische verschiedener Grösse und Länge,
e. eine mit messingenem Wendrohr versehene und mit Schläuchen
ausgestattete Feuerspritze. Die Grösse derselben hat sich nach der
Häuseranzahl der Ortsgemeinde zu richten, für kleinere Ortschaften
und für jene mit zerstreut gelegenen Wohngebäuden genügen auch
Tragspritzen mit obigen Eigenschaften.
Die Anschaffung der unter a. b. c. und d. aufgezählten Gegen-
stände hat innerhalb 2 Monaten, jene der Feuerspritzen, wo solche
noch fehlen, innerhalb 2 Jahren zu geschehen.
Sämmtliche Geräthe sind mit dem Namen der Gemeinde zu
versehen.
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Die blosse Beischaffung dieser Geräthe genügt aber nicht, son-
dern es ist eine besondere Pflicht der Gemeinde-Vertretung und
Feuercommission, für deren sichere Aufbewahrung und steten Un-
terhalt zu sorgen.
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Die vorhandenen zwei landschäftlichen Feuerspritzen verbleiben
bis auf weitere Bestimmung ein Eigenthum des Landes,
Deren Instandhaltung wird aus den Interessen des landschäft-
lichen Feuerfondes bestritten.
Deren Bedienung ist aber von jenen Gemeinden zu besorgen,
wo dieselben untergebracht sind.
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Jede Ortschaft, welche nicht an einem fliessendem Wasser
liegt, das ihr zu jeder Jahreszeit eine genügende Wassermenge
darbietet, soll nach ihrer Lage und Umfang mit einem oder
mehreren Sammlern (Weiher, Teiche) versehen sein, die sie jeder-
zeit vor Wassermangel sicherstellen. Jede Ortschaft also ist gehalten,
innert den nächsten 2 Jahren dergleichen in möglichster Nähe
anzulegen.
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