Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Vierter Abschnitt. 
Versicherung der Wohngebäude gegen Feuerschaden. 
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Jedem Hauseigenthümer von Wohngebäuden liegt ob, dieselben 
bei einer von der fürstl. Regierung accreditirten Assekuranzgesell- 
schaft gegen Feuerschaden zu versichern. 
Bei jenen Wohngebäuden, wo dies bisher noch nicht geschah, 
muss die Versicherung innerhalb Jahresfrist geschehen. 
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Die Agenten der Feuerversicherungsgesellschaft sind gehalten, 
jede Versicherungsanmeldung eines hierländigen Hausbesitzers vor 
Feststellung der Prämie dem Ortsvorsteher der betreffenden Ge- 
meinde anzuzeigen, damit dieser unverweilt durch die Feuercom- 
mission .die Prüfung des angemeldeten Versicherungsbetrages mit 
dem wahren Bauwerthe des Gebäudes veranlassen kann. 
Die Agenten sind verpflichtet, von dem erfolgten Gutachten 
der Feuercommission die Assekuranzgesellschaft in Kenntniss zu 
setzen, und bei stattfindenden überspannten Werthanmeldungen an 
das Landgericht zu berichten. 
Fünfter Abschnitt. 
Vorschriften über die Löschgeräthe. 
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In jedem Wohngebäude müssen nachstehende Löschgeräthe vor- 
handen sein: 
a. ein mit eisernen Reifen versehener hölzerner Wassereimer oder 
Feuerkübel, wenigstens 10 Mass enthaltend und mit dem Namen 
des Eigenthümers versehen; 
b. eine gläserne Laterne; 
c. ein Löschwisch aus Birkenreisern und grober starker Leinwand 
mit einem langen hölzernen Stiele. 
Sämmtliche beschriebenen Löschgeräthe sind vom Hauseigen- 
thümer innerhalb 3 Monaten von der Publikation dieses Gesetzes 
an vorschriftmässig beizuschaffen, und sollen jederzeit in gutem 
Zustande erhalten, sowie an bestimmten, im Nothfall leicht zu 
findenden Orten aufbewahrt werden. 
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