Vierter Abschnitt.
Versicherung der Wohngebäude gegen Feuerschaden.
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Jedem Hauseigenthümer von Wohngebäuden liegt ob, dieselben
bei einer von der fürstl. Regierung accreditirten Assekuranzgesell-
schaft gegen Feuerschaden zu versichern.
Bei jenen Wohngebäuden, wo dies bisher noch nicht geschah,
muss die Versicherung innerhalb Jahresfrist geschehen.
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Die Agenten der Feuerversicherungsgesellschaft sind gehalten,
jede Versicherungsanmeldung eines hierländigen Hausbesitzers vor
Feststellung der Prämie dem Ortsvorsteher der betreffenden Ge-
meinde anzuzeigen, damit dieser unverweilt durch die Feuercom-
mission .die Prüfung des angemeldeten Versicherungsbetrages mit
dem wahren Bauwerthe des Gebäudes veranlassen kann.
Die Agenten sind verpflichtet, von dem erfolgten Gutachten
der Feuercommission die Assekuranzgesellschaft in Kenntniss zu
setzen, und bei stattfindenden überspannten Werthanmeldungen an
das Landgericht zu berichten.
Fünfter Abschnitt.
Vorschriften über die Löschgeräthe.
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In jedem Wohngebäude müssen nachstehende Löschgeräthe vor-
handen sein:
a. ein mit eisernen Reifen versehener hölzerner Wassereimer oder
Feuerkübel, wenigstens 10 Mass enthaltend und mit dem Namen
des Eigenthümers versehen;
b. eine gläserne Laterne;
c. ein Löschwisch aus Birkenreisern und grober starker Leinwand
mit einem langen hölzernen Stiele.
Sämmtliche beschriebenen Löschgeräthe sind vom Hauseigen-
thümer innerhalb 3 Monaten von der Publikation dieses Gesetzes
an vorschriftmässig beizuschaffen, und sollen jederzeit in gutem
Zustande erhalten, sowie an bestimmten, im Nothfall leicht zu
findenden Orten aufbewahrt werden.
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