Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

thätigenden Handwerker und deren Angestellte haben bei vorzu- 
nehmenden Bauten und bei Erstellung von Feuerstätten oder Ab- 
änderung bereits bestehender genau und pünktlich die Vorschriften 
gegenwärtigen Gesetzes sowohl als allfällige spezielle Anweisungen 
der landesfürstlichen Behörden und der bestellten Gemeinde-Feuer- 
Kommissionen einzuhalten. Sie sind pflichtig, sich mit diesen Vor- 
schriften wohl vertraut zu machen und Unkenntniss derselben sol} 
nicht vor Verantwortlichkeit und Strafe schützen, wenn sie sich 
Dawiderhandlungen zu Schulden kommen lassen. Von den gesetz- 
lichen Vorschriften dürfen sie bei zu gewärtigender Strafe auch 
dann nicht abweichen, wenn solchs Abweichungen im Willen des 
Bauherrn liegen sollten, sondern sie sind verpflichtet, dem betref- 
fenden Ortsvorsteher von solchen vorhabenden gesetzwidrigen Ein- 
richtungen sofort Anzeige zu machen. Jeder Bauübernehmer und 
Meister ist übrigens für Alles, was solche Einrichtungen und Ar- 
beiten betrifft, auch für seine Angestellten verantwortlich. 
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Jeder der im: 8 52 bezeichneten Arbeiter ist verpflichtet, be- 
stehende feuergefährliche oder überhaupt den bestehenden Vor- 
schriften zuwiderlaufende Konstruktionen oder sonstige Mängel, die 
er bei Ausübung seines Berufes wahrnimmt, ‚sowohl dem Besitzer 
oder jeweiligen Bewohner des betreffenden Gebäudes, als dem Orts- 
vorsteher anzuzeigen. 
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Um sich über die Zulässigkeit neu anzubringender Feuerein- 
richtungen, als Bäcker- und Hafneröfen, Schmiedessen und über 
haupt grösserer und kleinerer Feuerstätten, wie sie immer heissen 
mögen, welche in einem bereits bestehenden Gebäude eingerichtet 
werden wollen, vergewissern zu können, liegt den Vebernehmern 
der Arbeiten die Pflicht ob, ehe und bevor sie solche beginnen, 
von der vorhabenden Einrichtung der Regierung, soferne dieselbe 
eine Feuerwerkstätte, Bäckerei oder Dampfheizung betrifft, sonst 
aber dem Ortsvorsteher Kenntniss zu geben. 
Die Feuer-Kommission der bezüglichen Gemeinde hat hierauf 
über Aufforderung der Regierung oder des Ortsvorstehers die pro- 
jektierte Einrichtung zu untersuchen, allfällige Einsprachen von 
den Bewohnern anstossender Häuser oder Gebäude zu würdigen, und 
im ersteren Falle an die Regierung Bericht zu erstatten, im letzte- 
ren Falle an den Ortsvorsteher zu relationiren. Bevor entweder 
von der Regierung oder von der Ortsvorstehung der Baubewilli- 
gungsschein nicht ertheilt ist, darf die Arbeit nicht in Angriff 
genommen werden. 
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