Bei Nebengebäuden, deren Wände nicht feuerfest sind, und
welche die Mündung der anzubringenden Kamine überragen, hat
die Feuerkommission in jedem einzelnen Falle die Bedingungen fest-
zusetzen, unter welchen solche Kamine in der Nähe höher stehender
oder mit Schindeln oder Brettern verschirmter Gebäude angebracht
werden dürfen.
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In geschlossenen Ortschaften dürfen von nun an bei Neubauten
keine Schindeldächer angebracht werden.
Dasselbe gilt auch bei Neubauten in zerstreut gelegenen Ort-
schaften, wenn die Baustellen sich in der unmittelbaren Nähe an-
derer Gebäude befinden.
Die dermalen noch mit Schindeldächern versehenen Gebäude,
in denen Gewerbe mit Feuerwerkstätten betrieben werden, müssen
wenigstens 8 Fuss weit rings um das Kamin herum mit Ziegeln
bedeckt werden.
Einzelne Ausnahmen gegen vorstehende Regeln kann die Re-
gierung bewilligen.
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Jedermann, der ein neues Wohn- oder Wirtschaftsgebäude zu
erbauen willens ist, hat die Genehmigung hiezu schriftlich beim
Landgerichte zu erwirken.
Dem diesfälligen Gesuche muss ein doppelt angefertigter Bau-
plan, der Baubewilligungsschein der Feuerkommission, beziehungs-
weise des Ortsvorstehers der betreffenden Gemeinde und die ein-
schlägige Erklärung der Anrainer beigeschlossen sein.
Findet das Landgericht für nothwendig, der Entscheidung
Lokalbesichtigungen vorauszuschicken, so hat die auflaufenden
Kosten der Bauwerber zu tragen.
Von der ertheilten behördlichen Baugenehmigung oder erfolg-
ten abweislichen Verbescheidung ist jedesmal auch der betreffende
Ortsvorsteher behufs der Verständigung der Feuerkommission in
Kenntniss zu setzen.
Dritter Abschnitt.
Vorschriften für die Bauverständigen, für die Kaminfeger und für
die Nachtwächter.
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Baumeister, dann sämmtliche sowohl einheimische als fremde
Zimmer- und Hafnermeister, sowie überhaupt alle dabei sich be-
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