Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

schlossenen Orte, von Feuerstätten und Kaminen entfernt, aufbe- 
wahrt werden. ; 
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Grössere Vorräthe von Schiesspulver, Reibzündhölzchen und 
Zündkapseln sind nur in vollkommen feuersichern, von der Ge- 
meinde-Feuer-Kommission untersuchten und von ihr gutgeheissenen 
Lokalitäten aufzubewahren. 
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Alles Schiessen in einer Ortschaft oder in der Nähe von Ge- 
bäuden, insofern es nicht unter militärischer Leitung oder in 
Schiessstätten geschieht, ist gänzlich verboten. 
Für das Schiessen bei feierlichen und besonderen Anlässen ist 
beim Landgerichte die Bewilligung einzuholen. 
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Schützen, Jäger, Steinsprenger und überhaupt alle diejenigen, 
welche Pulver gebrauchen, sollen solches in feuersichern Lokalitäten 
aufbewahren. 
Zweiter Abschnitt. 
Baupolizeiliche Vorschriften. 
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Alle Feuerstellen, in Wohnhäusern sowohl als in allen andern 
Gebäuden, in welchen gefeuert wird, sollen durchwegs von solidem 
Mauerwerk und feuerfest gebaut sein. 
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In Küchen, sowie überhaupt in allen Räumen, in welchen 
behufs der Betreibung eines Gewerbes gefeuert werden muss, soll 
der Fussboden nicht blos um den Herd herum, sondern durch- 
gehends oder mindestens so weit, als es die Feuerkommission zur 
gänzlichen Sicherstellung für nöthig erachtet, mit Ziegeln, Stein- 
platten oder gutem Pflasterwerk belegt werden. Ebenso muss die 
Decke entweder gewölbt oder mit Pflasterguss versehen sein. 
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Die Oefen sollen nirgends auf blosse Bretterböden gemauert 
oder gestellt werden, sondern es müssen unter denselben Unterlagen 
von Ziegeln, Stein oder Eisenplatten angebracht werden. 
Bei allen eisernen Oefen ist noch ganz besondere Vorsicht 
geboten. 
RS
	        

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