schlossenen Orte, von Feuerstätten und Kaminen entfernt, aufbe-
wahrt werden. ;
8 33
Grössere Vorräthe von Schiesspulver, Reibzündhölzchen und
Zündkapseln sind nur in vollkommen feuersichern, von der Ge-
meinde-Feuer-Kommission untersuchten und von ihr gutgeheissenen
Lokalitäten aufzubewahren.
8 34
Alles Schiessen in einer Ortschaft oder in der Nähe von Ge-
bäuden, insofern es nicht unter militärischer Leitung oder in
Schiessstätten geschieht, ist gänzlich verboten.
Für das Schiessen bei feierlichen und besonderen Anlässen ist
beim Landgerichte die Bewilligung einzuholen.
8 35
Schützen, Jäger, Steinsprenger und überhaupt alle diejenigen,
welche Pulver gebrauchen, sollen solches in feuersichern Lokalitäten
aufbewahren.
Zweiter Abschnitt.
Baupolizeiliche Vorschriften.
8 36
Alle Feuerstellen, in Wohnhäusern sowohl als in allen andern
Gebäuden, in welchen gefeuert wird, sollen durchwegs von solidem
Mauerwerk und feuerfest gebaut sein.
8 37
In Küchen, sowie überhaupt in allen Räumen, in welchen
behufs der Betreibung eines Gewerbes gefeuert werden muss, soll
der Fussboden nicht blos um den Herd herum, sondern durch-
gehends oder mindestens so weit, als es die Feuerkommission zur
gänzlichen Sicherstellung für nöthig erachtet, mit Ziegeln, Stein-
platten oder gutem Pflasterwerk belegt werden. Ebenso muss die
Decke entweder gewölbt oder mit Pflasterguss versehen sein.
8 38
Die Oefen sollen nirgends auf blosse Bretterböden gemauert
oder gestellt werden, sondern es müssen unter denselben Unterlagen
von Ziegeln, Stein oder Eisenplatten angebracht werden.
Bei allen eisernen Oefen ist noch ganz besondere Vorsicht
geboten.
RS