8 25
Das Ausbrennen und Verpichen der Fässer ist nur bei Tage und
im Freien und nur bei Windstille an feuersicheren Orten gestattet.
8 26
Herumziehende Zinngiesser, Löther und Kesselflieker dürfen
ihre Arbeiten nur auf den ihnen vom Ortsvorsteher der Gemeinde
angewiesenen Plätzen verrichien.
8 27
Alle sich von selbst entzündenden oder doch leicht feuerfan-
genden Materialien müssen in Gefässen und an Orten aufbewahrt
werden, wo ihre Entzündung am leichtesten verhütet werden und
am wenigsten Gefahr bringen kann.
8 28
Hafner- ‘und Brennhütten, Kohlenbrennereien dürfen nur auf
vom fürstl. Landgerichte genehmigten Plätzen errichtet werden.
8 29
Feuerarbeiter dürfen ihren Kohlenvorrath, mit Ausnahme des-
jenigen Quantums, das sie jeden Tag verbrauchen, entweder nur
in feuerfesten oder solchen Behältern aufbewahren, die von der
Gemeinde - Feuer - Kommission für hinlänglich sicher befunden
werden.
S 30
Der Gebrauch von offenen Lichtern ist in den mechanischen
Spinnereien und Webereien etc. (mit Ausnahme der Zimmer, in
welchen keine Waaren zubereitet oder aufbewahrt werden) gäuzlich
antersagt und die Besitzer derselben sind. verpflichtet, sich beim
Arbeiten geschlossener Lampen und Laternen zu bedienen.
In den erwähnten Gebäuden und ähnlichen Gewerbsanlagen
müssen jederzeit mehrere Gefässe mit Wasser gefüllt in jedem
Stockwerke vorhanden sein.
8 31
Wer Reibzündhölzchen, chemische Feuerzeuge etc. etc. im Klei-
nen verkauft, soll den zum Verkaufe aus der Hand bestimmten
Vorrath in feuersichern, mit gut schliessenden Deckeln versehenen
Gefässen aufbewahren.
8 32 ;
Der Verkäufer von Schiesspulver darf in seinem Laden nicht
mehr als 3 Pfund vorräthig haben. Das nicht im Laden sich be-
findende Pulver muss im obersten Theile des Hauses an einem ver-
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