Nachdruck
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1865 Nr. 7 ausgegeben am 9, Dezember 1865
Feuerpolizeigesetz.
Regierungsverordnung, betreffend die Einführung einer
Feuerlöschordnung.,
Wir Johann Il
von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des
Hauses von und zu Liechtenstein etc.
erlassen mit Zustimmung der Landesvertretung über Antrag Unserer
Regierung nachstehendes Feuerpolizeigesetz und setzen vom Tage
einer Publikation die bisher bestandene Feuerlöschordnung vom
10. Oktober 1812 ausser Kraft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften,
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Es ist Jedermanns Pflicht, im Umgehen mit Feuer und Licht,
in Aufbewahrung feuergefährlicher Stoffe und in Ausübung feuer-
zefährlicher Beschäftigungen die grösste Sorgfalt anzuwenden.
Desgleichen ist jeder Haushalter und Gewerbseigenthümer ver-
pflichtet, über die sorgfältige Behandlung von Feuer und Licht
durch die Personen, welche ihm untergeordnet sind, oder in seinem
Dienste stehen oder bei ihm herbergen, zu wachen.
Wer diese Sorgfalt bei Seite setzt, macht sich einer strafbaren
Uebertretung der Feuerpolizeivorschriften schuldig.
82
Jedermann ist verboten, Schiesspulver, chemische Zündhölzchen
and ähnliche leicht entzündbare Materialien an Kinder und Blöd-
sinnige abzugeben.
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