Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Nachdruck 
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
Jahrgang 1865 Nr. 7 ausgegeben am 9, Dezember 1865 
Feuerpolizeigesetz. 
Regierungsverordnung, betreffend die Einführung einer 
Feuerlöschordnung., 
Wir Johann Il 
von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des 
Hauses von und zu Liechtenstein etc. 
erlassen mit Zustimmung der Landesvertretung über Antrag Unserer 
Regierung nachstehendes Feuerpolizeigesetz und setzen vom Tage 
einer Publikation die bisher bestandene Feuerlöschordnung vom 
10. Oktober 1812 ausser Kraft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften, 
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Es ist Jedermanns Pflicht, im Umgehen mit Feuer und Licht, 
in Aufbewahrung feuergefährlicher Stoffe und in Ausübung feuer- 
zefährlicher Beschäftigungen die grösste Sorgfalt anzuwenden. 
Desgleichen ist jeder Haushalter und Gewerbseigenthümer ver- 
pflichtet, über die sorgfältige Behandlung von Feuer und Licht 
durch die Personen, welche ihm untergeordnet sind, oder in seinem 
Dienste stehen oder bei ihm herbergen, zu wachen. 
Wer diese Sorgfalt bei Seite setzt, macht sich einer strafbaren 
Uebertretung der Feuerpolizeivorschriften schuldig. 
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Jedermann ist verboten, Schiesspulver, chemische Zündhölzchen 
and ähnliche leicht entzündbare Materialien an Kinder und Blöd- 
sinnige abzugeben. 
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