Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Aus dem Gemeindegesetz 1842 
Für den Feuergeschworenen 
Der Feuergeschworene muss dem ihm anvertrauten zur Sicherheit der 
Gemeinde sehr wichtigen Amte thätigst, redlich und ohne Eigennutz 
vorstehen, er muss die genaueste Aufsicht über Feuerstellen und über 
feuergefährliche Baulichkeiten halten, sohin ihm bekannt gewordene 
Gebrechen, wodurch das Feuer entstehen könnte, auf der Stelle ab- 
schaffen, im Nichtbefolgungsfalle dem Ortsrichter und nach Umstän- 
den , wenn dem Gebrechen nicht schleunigst abgeholfen würde, dem 
Oberamte Anzeige erstatten, die in allen Fällen der Wahrheit voll - 
kommen getreu sein muss. 
Dasselbe hat auch immer unverzüglich dann zu geschehen, wenn ein 
Feuer ausgebrochen, jedoch wieder gelöscht worden wäre. Er mussauf 
strenge Befolgung der Feuerlöschordnung wachen und deshalb darauf 
sehen, dass die Löschgeräthe stets in guter Beschaffenheit vorhanden, 
und dass Brunnen und Wasserverhältnisse immer rein and gehörig mit 
Wasser gefüllt seien. Er muss auf die zeitmässige Reinigung der Kamine 
halten, bei anhaltend trockenem Wetter seine Wachsamkeit verdoppeln, 
vorzüglich aber, wenn windiges Wetter eintritt, bei Nachtzeit die Aus- 
tilgung des Feuers in allen Häusern verfügen, Feuerwachen aufstellen 
und sie zeitweise besuchen, um sich über ihre Wachsamkeit zu über- 
zeugen. 
Ueberhaupt muss der Feuergeschworene sein Amt so handhaben, dass 
jede Feuersgefahr möglichst von der Gemeinde entfernt werde, und 
dass er die Erfüllung seiner Pflichten vor Gott, seiner Obrigkeit und 
der Gemeinde verantworten könne. 
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