Aus dem Gemeindegesetz 1842
Für den Feuergeschworenen
Der Feuergeschworene muss dem ihm anvertrauten zur Sicherheit der
Gemeinde sehr wichtigen Amte thätigst, redlich und ohne Eigennutz
vorstehen, er muss die genaueste Aufsicht über Feuerstellen und über
feuergefährliche Baulichkeiten halten, sohin ihm bekannt gewordene
Gebrechen, wodurch das Feuer entstehen könnte, auf der Stelle ab-
schaffen, im Nichtbefolgungsfalle dem Ortsrichter und nach Umstän-
den , wenn dem Gebrechen nicht schleunigst abgeholfen würde, dem
Oberamte Anzeige erstatten, die in allen Fällen der Wahrheit voll -
kommen getreu sein muss.
Dasselbe hat auch immer unverzüglich dann zu geschehen, wenn ein
Feuer ausgebrochen, jedoch wieder gelöscht worden wäre. Er mussauf
strenge Befolgung der Feuerlöschordnung wachen und deshalb darauf
sehen, dass die Löschgeräthe stets in guter Beschaffenheit vorhanden,
und dass Brunnen und Wasserverhältnisse immer rein and gehörig mit
Wasser gefüllt seien. Er muss auf die zeitmässige Reinigung der Kamine
halten, bei anhaltend trockenem Wetter seine Wachsamkeit verdoppeln,
vorzüglich aber, wenn windiges Wetter eintritt, bei Nachtzeit die Aus-
tilgung des Feuers in allen Häusern verfügen, Feuerwachen aufstellen
und sie zeitweise besuchen, um sich über ihre Wachsamkeit zu über-
zeugen.
Ueberhaupt muss der Feuergeschworene sein Amt so handhaben, dass
jede Feuersgefahr möglichst von der Gemeinde entfernt werde, und
dass er die Erfüllung seiner Pflichten vor Gott, seiner Obrigkeit und
der Gemeinde verantworten könne.
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