Paragraph 43
Nach der Löschung sind die Requisiten wieder auszusuchen, jedem
das Seinige wieder zurückzuerstatten und für die Ausbesserung oder
Vergütung des etwa zugefügten Schadens zu sorgen.
Paragraph 44
Diejenigen, welche von den Löschgerätschaften mutwilligerweise
etwas verdorben oder zerbrochen haben, sollen nach dem gänz-
lichen Ersatz noch aufs besondere zur verdienten Strafe gezogen
werden.
Paragraph 45
Diejenigen dagegen, welche etwas davon sich aneignen oder gar
verkaufen, wieder sind der Diebschaft schuldig und als Verbrecher
zu behandeln. Umsomehr sind diejenige zu verstehen, welche ihre
Unmenschlichkeit dadurch zeigen, während der Feuersbrunst von den
geretteten Sachen den Verunglückten zu entwenden.
Paragraph 46
Nach gelöschtem Brande ist die genaueste Untersuchung vorzunehmen,
wie vermutlich das Feuer entstanden sei, um sowohl die Unvorsichtig-
keiten, oder allenfalls den boshaften Urheber zur Verantwortung
und Strafe zu ziehen,
244 =