Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Paragraph 43 
Nach der Löschung sind die Requisiten wieder auszusuchen, jedem 
das Seinige wieder zurückzuerstatten und für die Ausbesserung oder 
Vergütung des etwa zugefügten Schadens zu sorgen. 
Paragraph 44 
Diejenigen, welche von den Löschgerätschaften mutwilligerweise 
etwas verdorben oder zerbrochen haben, sollen nach dem gänz- 
lichen Ersatz noch aufs besondere zur verdienten Strafe gezogen 
werden. 
Paragraph 45 
Diejenigen dagegen, welche etwas davon sich aneignen oder gar 
verkaufen, wieder sind der Diebschaft schuldig und als Verbrecher 
zu behandeln. Umsomehr sind diejenige zu verstehen, welche ihre 
Unmenschlichkeit dadurch zeigen, während der Feuersbrunst von den 
geretteten Sachen den Verunglückten zu entwenden. 
Paragraph 46 
Nach gelöschtem Brande ist die genaueste Untersuchung vorzunehmen, 
wie vermutlich das Feuer entstanden sei, um sowohl die Unvorsichtig- 
keiten, oder allenfalls den boshaften Urheber zur Verantwortung 
und Strafe zu ziehen, 
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