Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

Paragraph 38 
Auf die Kirchthürme und Böden ist in solchen Fällen sogleich 
Wasser zu bringen, die Thürme und Dachöffnungen sind von 
Feuerfunken sicherzustellen, und die kostbaren Kirchensachen 
und Geräthe sobald möglich zu entfernen. 
Paragraph 9 
Ist das Feuer noch verschlossen, so soll man so lange es sich thun 
lässt, demselben durch Verstopfung aller Oeffnungen keine Luft 
zu fassen gestattet werden, sondern es durch Begiessen und sonst 
andere mögliche Art zu ersticken suchen. Wenn es aber schon 
wirklich ausbricht oder einen Ort ergriffen hat, worin Korn, Heu, 
Stroh und dergleichen sich befinden, wo also das Begiessen nichts 
mehr nützt, da muss das anliegende Holzwerk weggeräumt, die an- 
stossende Zäune, wenn es vielleicht nicht schon vorher um den 
Zugang offen zu halten geschehen wäre, weggebrochen, das Dach 
eingerissen, und samt den Wänden und Ubrigen Brandstücken um 
das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hineinwärtsgestUrzt 
werden. 
Paragraph 40 
Nebenstehende Häuser sind ohne Not nicht einzureissen, nur dann, 
wenn die Ausbreitung der Flammen auf keinen anderen Ort 
gehindert werden kann, soll zum Abbrechen Hand angelegt werden. 
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