Paragraph 26
Damit es bey einer ausbrechenden Feuersbrunst an Pferden nicht
mangle, welche das Wasser oder die Löschgeräte herbeyfahren,
oder auch die sonst notwendigen Fälle bereit seyn mögen, so
sollen bei entstehendem Feuer und gegebenem Zeichen und auf
Verlangen sowohl die Bauern als auch fremde im Ort sich aufhal-
tende Fuhrleute unweigerlich ihre Pferde zur Verfügung stellen.
Deswegen müssen an Orten, wo man die Pferde über Nacht auf
die Gemeinheiten austreibt, immer etwelche zuhause gelassen
werden, um im Fall einer Not bei der Hand zu sein.
Daragraph 47
Jede Gemeinde hat mehrere Feuerleitern, ein paar Feuerhaken,
ein paar Laternen, ein paar hölzerne Handsprizen, sechs Stück
Kübel mit Henkeln und ein Paar Wasserbüttenen mit den dazu-
gehörenden Schleifen anzuschaffen, letzte immer mit Wasser ge-
füllt zu erhalten und diese Gerätschaften abgetheilt in der Ge-
meinde auf zwey entgegengesetzten Punkten, unter ein auf allen
Seiten mit den Löschrequisiten würken zu können unter ein gegen
die Witerung schützendes mit Ziegel gedecketes kleines Dächlein
zu bringen.
Da
——n