Paragraph 5
KUnftig soll weder ein neues Gebäude ausgeführt noch eine Hauptrepera-
tion besonders an Rauchfängen, Härden und Feuerstätten früher vorgenom-
men werden, bis das Oberamt hinzu die Bewieligung erteilt, das Oberamt
"at aber entweder selbst oder durch die Gerichter die Untersuchung vor-
nehmen zu lassen, ob der Bau oder Herstellung nach gegenwärtigen Ver-
ordnungen angeschehen will und erst dann, wenn dieses erhoben ist, den
Bau zu kewiligen.
Paragraph 6
Zur Erbauung oder Verbesserung der Feuerstätte, Ofen und Rauchfänge
sollen nur kündige Bau und Werkmeister, bei sonstiger empfindlicher Strafe,
:o wohl der Bauführende selbst, als auch der unkundigen Arbeitsleute ge-
braucht werden.
Daragraph /
Mit nicht geringerer Sorgfalt muss auch auf das gesehen werden, dass
durch Unvorsichtigkeit keine Feuersbrunst entstehen, weswegen es bei der
empfindlichsten Strafe untersagt wird, in Dörfern oder mehr beyselben zu
irgend einer Jahreszeit offenes Feur aufzumachen, oder bey offenem Liech-
te zur Nachtzeit zu tröschen oder Hampf zu schleizen, Flachs zu hächlen
„der sonst andere der gleichen Arbeiten haben. Entweder ist dies bey der
Nacht gar zu unterbleiben, oder es dürfen nur bey Lichter in guten ge-
schlossenen Laternen solche Arbeiten verrichtet werden.
230