Wier Johann Joseph Fürst und Regirer des Hauses und zu Liechtenstein,
von Nicklosburg, Herzog zu Troppau und Jägerdorf, in Schlesien, Graf
zu Wittburg, Ritter des goldenen Vlisses und des militärischen Maria
Theresia Orden, Grosskreuz, seine k.k. Mäjestät wirklicher Genera!
Feldmarschall eines Husaren Regiments.
In Ausübung der Souveränitäts Rechte unseres hohen Herrn Karl Fürsten
von und zu Lichtenstein.
Haben Uber den auserstatten Vortrag, dass in dem Souveränen Fürstl!.
Liechtenstein weder eine Feuerlöschordnung bestehe, noch die zur Verhü-
tung eines etwa umsichreissenden Feuerschadens notwendigen Requisiten
vorhanden sind, angeordnet, dass die Feuerlöschgerätschaften beigeschafft
werden sollen, und weil es gewöhnlich ist, dass die öfteren Feuersbrünste
lediglich entweder aus Unvorsichtigkeit entstehen , oder aus Mangel guter
Feuerlöschanstalten weiter um sich greifen, So finden Wir uns bewogen
gegenwärtige Feuerlöschordnung festzusetzen, und darin zum Augenmerk
zu nehmen.
|. Wie die Entstehung der Feuersbrünste vermindert,
ILL. wie die entstandenen Feuersbrünste bei Zeiten entdeckt,
Il. auf das schleunigst gelöscht, und endlich
IV. die Vorsicht gegen jene schädlichen Folgen getroffen werden soll,
die nach bereits geslöschtem Brande sich doch ereigenen können.
In weıcher Hinsicht Wir keschliessen und verordnen
Nachstehende Vorschriften zu Beobachten und die Entstehen der Feuers-
brünste zu vermeiden.
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