V. Für Arbeitsleistungen anlässlich eines Brandes hat jedes
Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. aus der Gemeindekassa für jede
Stunde 15 Kreuzer zu beanspruchen. Die Zeit wird von der Abfahrt
der Mannschaft vom Spritzenhaus bis zur Entlassung des einzelnen
Mannes oder der gesamten Mannschaft gerechnet,
VI. Die für die Mannschaft notwendige Erfrischung bei einem
länger andauernden Brande wird von dem Feuerwehrkommandanten
bestimmt und angewiesen und aus der Gemeindekassa bezahlt. Für
Speisen und Getränke, welche nicht auf Anordnung des Kommandanten
beschafft wurden, übernimmt die Gemeinde keine Zahlungsverpflichtung.
VIl. Die nötige Bespannung für die Spritze anlässlich eines Brandes,
sowie diejenige anderer nötiger Fuhrwerke, wird, wie bisher, aus der
Gemeindekasse bezahlt.
Vill. Zur Unterstützung der freiwilligen Feuerwehr bei einem Brande
im Dorf Mauren wird die nach Paragraph 1 der Löschordnung feuer -
dienstpflichtige Mannschaft der Gemeinde der freiwilligen Feuerwehr
zugeteilt. Die Zugeteilten unterstehen dem Befehl des Kommandanten ,
und es können über sie dieselben Strafen verhängt werden, wie über die
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, wenn sie den Anordnungen des
Feuerwehrkommandanten nicht Folge leisten. Für Dienstleistungen haben
dieselben jedoch keinen Anspruch auf Entlohnung.
IX. Bei Bränden ausser der Gemeinde übernimmt die freiwillige
Feuerwehr durch die Löschordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen
der I. und Il. Sektion. Bei einem Brand in der Gemeinde wird darauf
gesehen, dass die Pflichtfeuerwehr baldmöglichst entlassen werden kann
und die.Dienstverrichtungen van der freiwilligen Feuerwehr versehen
werden,
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