Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

freiwillige Feuerwehr zu Gunsten ihrer Kassa auf eine Ent- 
lohnung für die Zeit, in welcher die gesamte Feuerwehr in 
Tätigkeit ist. 
Paragraph 10 
Sämtliche, in die Kassa einfliessenden Gelder dürfen nur zur 
Beschaffung von Dienstkleidern und Ausrüstungsgegenständen der frei- 
willigen Feuerwehr verwendet werden. 
Paragraph 11 
Die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr kann nur durch eine 
Generalversammlung beschlossen werden, welche: 
1) vorschriftsmässig einberufen worden ist, mit der Angabe, dass 
die Auflösung beantragt wird, und in welcher 
wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, 
Der Beschluss wird durch absolutes Stimmenmehr gefasst und hat 
sofort der Gemeindevorstehung angezeigt zu werden. Die Mitglieder 
des Vereins sind jedoch verpflichtet, ihre übernommenen Pflichten 
noch sechs Monate lang nach dem Tage der Aufkündigung in diesem Fall 
zu besorgen. 
2) 
Paragraph 12 
Wünscht ein einzelnes Mitglied aus dem Verein auszutreten, so 
hat dasselbe hievon den Kommandanten mündlich oder schriftlich zu 
verständigen und ist sechs Wochen nach seiner Aufkündigung von seinen 
diesbezüglichen Obliegenheiten entbunden. 
Paragraph 13 
Im Falle der Auflösung des Vereines werden die vorhandenen 
Ausrüstungsgegenstände sowie die vorhandene Kassabarschaft der 
Gemeindevertretung zur Versorgung und Verwaltung übergeben, welche 
einer später sich bildenden freiwilligen oder auch Zwangsfeuerwehr so- 
wohl die Ausrüstungsgegenstände, als auch die Kassabarschaft auszu- 
folgen hat. 
704.
	        

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