freiwillige Feuerwehr zu Gunsten ihrer Kassa auf eine Ent-
lohnung für die Zeit, in welcher die gesamte Feuerwehr in
Tätigkeit ist.
Paragraph 10
Sämtliche, in die Kassa einfliessenden Gelder dürfen nur zur
Beschaffung von Dienstkleidern und Ausrüstungsgegenständen der frei-
willigen Feuerwehr verwendet werden.
Paragraph 11
Die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr kann nur durch eine
Generalversammlung beschlossen werden, welche:
1) vorschriftsmässig einberufen worden ist, mit der Angabe, dass
die Auflösung beantragt wird, und in welcher
wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind,
Der Beschluss wird durch absolutes Stimmenmehr gefasst und hat
sofort der Gemeindevorstehung angezeigt zu werden. Die Mitglieder
des Vereins sind jedoch verpflichtet, ihre übernommenen Pflichten
noch sechs Monate lang nach dem Tage der Aufkündigung in diesem Fall
zu besorgen.
2)
Paragraph 12
Wünscht ein einzelnes Mitglied aus dem Verein auszutreten, so
hat dasselbe hievon den Kommandanten mündlich oder schriftlich zu
verständigen und ist sechs Wochen nach seiner Aufkündigung von seinen
diesbezüglichen Obliegenheiten entbunden.
Paragraph 13
Im Falle der Auflösung des Vereines werden die vorhandenen
Ausrüstungsgegenstände sowie die vorhandene Kassabarschaft der
Gemeindevertretung zur Versorgung und Verwaltung übergeben, welche
einer später sich bildenden freiwilligen oder auch Zwangsfeuerwehr so-
wohl die Ausrüstungsgegenstände, als auch die Kassabarschaft auszu-
folgen hat.
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